(1) - (2)~Kläger: Graf Casimir zur Lippe und Konsorten, nämlich dessen Räte (3)~Beklagter: Graf Simon Henrich zur Lippe (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Marx Giesenbier [1674] 1675 ( Subst.: Dr. Johann Hermann Schaffer Prokuratoren (Bekl.): Dr. Heinrich Wilhelm Erhardt [1671] 1675 ( Subst.: Dr. Moritz Wilhelm von Gülchen (5)~Prozessart: Mandati de sincere et dextre servandis legibus fundamentalibus comitatus, transactionibus et pactis familiae, via facti non offendendis impetrantis officialibus sine clausula Streitgegenstand: Die Klage richtet sich dagegen, daß das regierende Haus versuche, die durch das Testament des Grafen Simon und die ergänzenden Erbvergleiche festgeschriebenen Rechte der Erbherren in der Grafschaft Lippe zu beschneiden und auszuhöhlen und sie von selbständigen Herren zu De-facto-Untertanen zu machen. Der Kläger bemängelt, daß die Erbherren zu den Landtagsberatungen nicht regulär zugezogen, sondern nur dann geladen würden, wenn Beschwerden über sie vorlägen, so daß sie quasi vor Gericht gefordert würden. Ansonsten würden statt der Landtage unter Ausschluß der Erbherren Deputationstage ausgeschrieben und darauf die vor den Landtag gehörenden Sachen verhandelt. Er erklärt, beim ordinären Hofgericht würden Fälle nur verhört, die Entscheidungen oblägen aber, nach Referat der Ordinär-Hofgerichtsbedienten, dem (von regierendem Grafen und Erbherren gemeinsam besetzten) Generalhofgericht, das unter dem Vorsitz des regierenden Grafen und Beisitz der Erbherren entscheide. Er wirft dem Beklagten vor, die laut Erbverträgen alle Vierteljahre abzuhaltenden Generalhofgerichtstermine unberechtigt weit hinauszuschieben und Entscheidungen stattdessen durch das ordinäre Hofgericht mit Aktenversendung fällen zu lassen. Er sieht damit das für die ganze Grafschaft zuständige und von den Erbherren mit besetzte Generalhofgericht weitgehend außer Kraft gesetzt. Mahnungen seinerseits wie von Seiten des Grafen Philipp von Schaumburg-Lippe gegen die ungebührliche Verschiebung von Generalhofgericht wie Konsistorium, das nach Erbverträgen spätestens halbjährlich abgehalten werden solle und vor dem über die geistlichen Einnahmen Rechnung gelegt werden müsse, seien ignoriert worden. Inzwischen mehrten sich zudem die Angriffe gegen seinen Rat Theopold, der die Schriftsätze, mit denen auf die Einhaltung seiner (= Graf Casimirs) Rechte gedrungen werde, verfasse, bis hin zu ehrenrührigen Angriffen und Drohungen. Die Beklagten bestreiten, daß einer der Fälle, in denen ein Mandat sine clausula erlassen werden könne, gegeben sei. Sie sehen die Klage als Machwerk des Rates Theopold, der, angeblich im Namen seines Herren schreibend, de facto die schlimmsten Lügen und Beleidigungen gegen seinen regierenden Landesherren ausstreue. Sie verweisen darauf, daß bei Streitigkeiten innerhalb des lipp. Hauses gemäß den reklamierten Familienverträgen ein Austrag unter Einschaltung der Landstände zu versuchen sei, ehe ein Gericht eingeschaltet werden könne. Sie bestreiten, vom Kläger je angemahnt worden zu sein, selbst aber bereits wegen zahlreicher Kompetenzüberschreitungen des Grafen Philipp von Schaumburg-Lippe in dieser Frage die Landstände angesprochen zu haben. Verzögerungen in der Abhaltung des Hofgerichtes hätten sich umständehalber ergeben und beruhten nicht auf den unterstellten Absichten. Deputationstage würden in der Grafschaft Lippe seit über 60 Jahren abgehalten, die Erbherren hätten daran zumeist - persönlich oder durch Bevollmächtigte - teilgenommen. Sie werfen ihrerseits dem Kläger Übergriffe in die Rechte des regierenden Grafen vor, u.a. neue Umlagen, Privilegierung und Schutz von Handwerkern und Kaufleuten außerhalb der Städte, Eingriffe in die Lemgoer Mark. Mit Urteil vom 28. September 1677 wies das RKG den Antrag des Klägers auf ein geschärftes Mandat zurück, beließ es "noch zur Zeit" bei den Angaben und Angeboten der Beklagten, vorbehaltlich, daß diese ihren Angaben bzgl. Landtagen, Hofgericht, Konsistorium und Gogericht tatsächlich entsprächen. Auch der Kläger wurde aufgefordert, den Verträgen und Landesgesetzen nachzukommen, und beide Seiten ermahnt, sich verbotener Gewalttaten zu enthalten. Die von beiden Seiten im einzelnen beklagten Verstöße sollen vor den Konventionalausträgen verhandelt werden, wobei beiden Seiten gegen deren Spruch bei Bedarf die Appellation an das RKG offenstehe. Zum Fortgang vgl. insbes. L 82 Nr. 493 (L 2198). (6)~Instanzen: RKG 1675 - 1678 (1597 - 1677) (8)~Beschreibung: 7 cm, Bl. 1a - 1e, 1 - 299, lose; Q 1 - 52; Q 2, 15 wahrscheinlich nicht zu diesem Verfahren gehörig; Protokoll entnommen aus dem Verfahren mit der alten Signatur L 82 Nr. 589. Lit.: Süvern, Brake (wie Nr. 492), S. 92f.