Die Appellanten berufen sich gegen das Urteil der 3. Instanz vom 9. Sept. 1682, die das Urteil der 2. Instanz bestätigte und die Räumung des verpfändeten Hofs von der Elp oder Wolferts (Wülfartz, Welfertz) Elp in der Honschaft Ellscheid im Unteramt Mettmann (Kr. Düsseldorf- Mettmann) zugunsten der Appellaten anordnete. Hintergrund des Prozesses ist der Konkurs des verstorbenen Wilhelm Kurtzman. Seine Witwe klagte vor der 1. Instanz auf Vorrangigkeit ihres Anspruchs vor den Forderungen der Gläubiger. Sie forderte, ihre Mitgift von 1000 Rtlr. aus der Konkursmasse auszusondern und sie in dem Besitz des verpfändeten Hofs zu belassen. Den Hof zu der Elp oder Wolferts Elp habe ihr verstorbener Gatte in Form einer Obligation, die die damaligen Besitzer Peter und Agnes Cronenberg 1636 ihrem Gläubiger Johann Kurtzman, dem Vater des Wilhelm Kurtzman, ausgestellt hatten, geerbt. 1642, 1649 und 1650 sei der Hof ihrem Gatten tatsächlich abgetreten worden. Die 1. Instanz erkannte das „ius praeferentia“ der Witwe Kurtzman an. Dagegen legte der Hauptgläubiger Lambert Krull, der eine Obligation von ca. 2000 Rtlr. besaß, Berufung ein, weil gegen seine vertraglichen Ansprüche keine Präferenz geltend gemacht werden könne. Er stützte seine Forderung auf einen Vertrag von 1662, wodurch ihm der streitige Hof verkauft worden war. Die 2. Instanz erkannte mit Urteil vom 10. Juli 1680 die Gleichrangigkeit der Rechtsansprüche des Gläubigers an, was die 3. Instanz bestätigte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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