In Gegenwart des Dekans und Kapitels der Bonner Kirche hat Heinrich gen. Koninch von Monreal (Mun-) zu seinem Seelenheil für eine ewige Memorie in der Bonner Kirche alle seine beweglichen und unbeweglichen Güter, die er hinterlassen wird, ausgenommen 30 Mark Geld, dem Dekan und Kapitel und der Bonner Kirche übertragen und geschenkt. Im Gegenzug haben diese gelobt, ihm die Früchte einer kleinen Kanonikerpräbende wie einem Kanoniker zu geben und ihm von ihren Amtleuten vom Fest Petri ad cathedram [22. Februar] an auf Lebenszeit reichen zu lassen, unter derselben Sanktion, die für die Lieferung der Präbendeneinkünfte an die Kanoniker gilt, sowie unter folgenden anderen Strafen: Wenn Heinrich die Einkünfte nicht richtig erhält und sich deswegen im Kapitel beklagt, wird der Dekan von seines Amts wegen die schuldigen Amtleute mahnen, Genüge zu leisten oder in den Karzer zu gehen wie üblich. Wenn die Gemahnten nicht in den Karzer gehen oder binnen einem Monat den Mangel beheben, wollen Dekan und Kapitel dies mit 200 Mark Kölner Pagaments büßen, die sie an Heinrich oder dessen Beauftragten zahlen sollen, und nichtsdestoweniger wird seine vorgenannte Schenkung hinfällig, und er kann über seine Güter nach Belieben verfügen. Auf Ersuchen des Dekans und Kapitels sowie Heinrichs hat der Offizial des Propstes zu Bonn und Archidiakons in der Kölner Kirche die vorliegende Urkunde mit dem Siegel des Offizialats der Bonner Propstei besiegelt, und der unterschriebene Notar hat sie geschrieben, redigiert und signiert. - Zeugen: Philipp gen. von Trier (de Treueri), Benefiziat in der Bonner Kirche, Johann gen. Tilkin, Vikar ebenda, und Arnold gen. von Honnef (Hunefe), Priester. ... 1338 indictione sexta vicesima prima die mensis Marcii ... in domo capitulari ecclesie Bunnensis ... Datum et actum ...

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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