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Streitgegenstand ist der Anspruch der Gemeinde Frimmersdorf, den Halbwinner des dem Orden gehörenden Gutes Gürath (im Bereich des Vogtes von Liedberg) zu Einquartierungen und Gewinn und Gewerb heranziehen zu können, und der Spruch der Vorinstanz, der Appellant habe gegen die Forderungen der Gemeinde nichts Erhebliches eingewandt, so daß die Gemeinde in der hergebrachten Possession des Rechtes, die Leistungen fordern zu können, geschützt werde. Der Appellant verweist auf die durch Privilegien wie Vereinbarungen mit Kurköln bestätigte Abgabenfreiheit des Deutschen Ordens. Er wendet sich gegen das Argument, es handle sich um einen einfachen Hof, kein adlig freies Gut (Begründung u. a.: kein Wassergraben mit Zugbrücke). Er verweist darauf, Gürath sei seit 1268 Kommende und damit eine der ältesten des Ordens überhaupt. Das Gut gehöre weder zur Kirchengemeinde des Ortes, noch habe es Anteil an Schweid, Wasser, Weide und anderen gemeinen Nutzungen des Ortes. Frühere Zahlungen von Gewinn und Gewerb ehemaliger Halbwinner hätten sich nicht auf das Gut, sondern auf anderen Besitz, der ihm als Pfandbesitz zeitweise zugeschlagen gewesen sei, bezogen. Die Appellaten betonen, daß im Erzstift Köln von den Halbwinnern aller adlig freien Güter Gewinn und Gewerb gefordert werden könne und werde. Es sei kein Argument vorgebracht worden, daß eine spezielle Befreiung dieses Gutes begründe. Sie bestreiten die Berechtigung des Appellanten zu der RKG- Appellation, da das Urteil nicht ihn, sondern seinen Halbwinner belaste und da es sich um ein Possessionsurteil handle. Die Appellation sei zudem durch Attentate (Widerstand gegen Exekution, teilweise unter Einsatz von Elsener Untertanen) desert geworden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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