Kreisbauernschaft Bruchsal
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe (Archivtektonik) >> Neuere Bestände (vornehmlich ab ca. 1800) >> Finanzen, Landwirtschaft und Forst >> Landwirtschaft
Überlieferungsgeschichte
Die Kreisbauernschaften waren die unteren regionalen Dienststellen des Reichsnährstandes, in dem nahezu alle Berufsverbände, -vertretungen sowie Genossenschaften, Betriebe und Personen der produzierenden Landwirtschaft sowie des mit der Land-, Forst- und Holzwirtschaft, mit dem Gartenbau, der Jagd und der Fischerei verbundenen Handels und verarbeitenden Gewerbes gleichgeschaltet worden waren. Der Reichsnährstand trug zwar den Charakter einer Selbstverwaltungskörperschaft mit Sonderrechten (Anm.1), war aber durch die direkte Unterstellung unter den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, der, verbunden durch die Person Richard Walther Darrés, zugleich die Position des Reichsbauernführers -der Spitze des Reichsnährstandes- und des Chef des (Partei-) Hauptamtes für Agrarpolitik (ab 1942 Reichsamt für das Landvolk) einnahm, engstens an den Staat und die Partei gebunden. 1942 löste Herbert Backe Darré in allen Funktionen ab.
Analog zu der Reichs- und "Landes"-Ebene der Gesamtorganisation waren auf der Kreisebene ein Kreisbauernführer, dessen Stellvertreter, der Kreisobmann, und neben einer Verwaltungsabteilung vier, später drei sogenannte Hauptabteilungen tätig. Die erste Hauptabteilung beschäftigte sich mit sämtlichen auf Personen bezogenen, die zweite mit hofbezogenen Aufgaben, während die dritte und vierte Hauptabteilung Aufgaben im Zusammenhang mit den Genossenschaften bzw. mit dem Handel und Gewerbe bearbeiten sollte.
Neben der Produktions-, Markt- und Arbeitsmarktsteuerung, der Organisation des Einsatzes von Zwangsarbeitern, der Beteiligung an Erbgesundheitsverfahren waren dem Reichsnährstand vor allem Kompetenzen bei der Durchsetzung der Erbhofgesetzgebung (Anm. 2) zugedacht worden. Im Kontakt mit der Landesbauernschaft und den an Amtsgerichten angesiedelten Anerbengerichten waren die Kreisbauernschaften nicht nur daran beteiligt, den Erbhofstatus eines Bauernhofes an- und abzuerkennen, Verpachtungen, Verkäufe und andere Liegenschaftsveränderungen der Höfe zu beurteilen, Teilungsverträge und Abweichungen von der gesetzlichen Erbenregelung zu genehmigen, Ausstattungsvorschüsse zu gewähren und über Entschuldung oder Kreditaufnahme zu befinden, sondern konnte dabei ebenso auf Initiativ- und Einspruchsrechte gegenüber den Gerichten zurückgreifen. Wegen der meist gegebenen regionalen Einbindung der Kreisbauernführer wurden Konflikte der Bauern untereinander, etwa um Zahlung und Höhe der Altenteile, oft vorgerichtlich reguliert.
In Vorbereitung der an der Kriegswirtschaft orientierten Umbildungsmaßnahmen ist der Reichsnährstand am 27.08.1939 dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft direkt unterstellt und auf Landes- bzw. Gau- und Kreisebene als Abteilung A der Landes- und Kreisernährungsämter teilweise in staatliche Dienststellen integriert worden. Die Landes- und Kreisbauernführer nahmen zusätzlich die Leitungspositionen der A-Abteilungen und der gesamten Ernährungsämter ein, während lediglich die Aufgabenbereiche der Erfassung und der Absicherung der Lebensmittelerzeugung an diese Stellen verlegt wurden. Der Reichsnährstand wurde mit dem 21.01.1948 aufgehoben; die vollständige Beseitigung seiner Wirkungen zog sich über die späteren Abwicklungsgesetze von 1961 und 1964 hinaus hin.
Die räumliche Zuständigkeit der Kreisbauernschaft Bruchsal, zunächst der Bezirk des Bezirksamtes Bruchsal, erweiterte sich 1936 um den Landkreis Sinsheim.
Anmerkungen: 1) Der Organisationsaufbau erfolgte ab September 1933 schrittweise auf den Rechtsgrundlagen des Reichsnährstandsgesetzes vom 13.09.1933 und der Verordnungen vom 8.12.1933, 15.1.1934 und 16.2.1934 (RGBl. I), wesentlich ergänzt durch zwei im Februar und Juni 1934 erteilte Anordnungen (Dt. Reichsanzeiger Nr. 47 und 148).
2) Erbhofgesetz vom 29.9.1933 (RGBl. I S. 685ff); Durchführungsverordnungen vom 19.10.1933, 19.12.1933 und 27.4.1934.
Die Kreisbauernschaften waren die unteren regionalen Dienststellen des Reichsnährstandes, in dem nahezu alle Berufsverbände, -vertretungen sowie Genossenschaften, Betriebe und Personen der produzierenden Landwirtschaft sowie des mit der Land-, Forst- und Holzwirtschaft, mit dem Gartenbau, der Jagd und der Fischerei verbundenen Handels und verarbeitenden Gewerbes gleichgeschaltet worden waren. Der Reichsnährstand trug zwar den Charakter einer Selbstverwaltungskörperschaft mit Sonderrechten (Anm.1), war aber durch die direkte Unterstellung unter den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, der, verbunden durch die Person Richard Walther Darrés, zugleich die Position des Reichsbauernführers -der Spitze des Reichsnährstandes- und des Chef des (Partei-) Hauptamtes für Agrarpolitik (ab 1942 Reichsamt für das Landvolk) einnahm, engstens an den Staat und die Partei gebunden. 1942 löste Herbert Backe Darré in allen Funktionen ab.
Analog zu der Reichs- und "Landes"-Ebene der Gesamtorganisation waren auf der Kreisebene ein Kreisbauernführer, dessen Stellvertreter, der Kreisobmann, und neben einer Verwaltungsabteilung vier, später drei sogenannte Hauptabteilungen tätig. Die erste Hauptabteilung beschäftigte sich mit sämtlichen auf Personen bezogenen, die zweite mit hofbezogenen Aufgaben, während die dritte und vierte Hauptabteilung Aufgaben im Zusammenhang mit den Genossenschaften bzw. mit dem Handel und Gewerbe bearbeiten sollte.
Neben der Produktions-, Markt- und Arbeitsmarktsteuerung, der Organisation des Einsatzes von Zwangsarbeitern, der Beteiligung an Erbgesundheitsverfahren waren dem Reichsnährstand vor allem Kompetenzen bei der Durchsetzung der Erbhofgesetzgebung (Anm. 2) zugedacht worden. Im Kontakt mit der Landesbauernschaft und den an Amtsgerichten angesiedelten Anerbengerichten waren die Kreisbauernschaften nicht nur daran beteiligt, den Erbhofstatus eines Bauernhofes an- und abzuerkennen, Verpachtungen, Verkäufe und andere Liegenschaftsveränderungen der Höfe zu beurteilen, Teilungsverträge und Abweichungen von der gesetzlichen Erbenregelung zu genehmigen, Ausstattungsvorschüsse zu gewähren und über Entschuldung oder Kreditaufnahme zu befinden, sondern konnte dabei ebenso auf Initiativ- und Einspruchsrechte gegenüber den Gerichten zurückgreifen. Wegen der meist gegebenen regionalen Einbindung der Kreisbauernführer wurden Konflikte der Bauern untereinander, etwa um Zahlung und Höhe der Altenteile, oft vorgerichtlich reguliert.
In Vorbereitung der an der Kriegswirtschaft orientierten Umbildungsmaßnahmen ist der Reichsnährstand am 27.08.1939 dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft direkt unterstellt und auf Landes- bzw. Gau- und Kreisebene als Abteilung A der Landes- und Kreisernährungsämter teilweise in staatliche Dienststellen integriert worden. Die Landes- und Kreisbauernführer nahmen zusätzlich die Leitungspositionen der A-Abteilungen und der gesamten Ernährungsämter ein, während lediglich die Aufgabenbereiche der Erfassung und der Absicherung der Lebensmittelerzeugung an diese Stellen verlegt wurden. Der Reichsnährstand wurde mit dem 21.01.1948 aufgehoben; die vollständige Beseitigung seiner Wirkungen zog sich über die späteren Abwicklungsgesetze von 1961 und 1964 hinaus hin.
Die räumliche Zuständigkeit der Kreisbauernschaft Bruchsal, zunächst der Bezirk des Bezirksamtes Bruchsal, erweiterte sich 1936 um den Landkreis Sinsheim.
Anmerkungen: 1) Der Organisationsaufbau erfolgte ab September 1933 schrittweise auf den Rechtsgrundlagen des Reichsnährstandsgesetzes vom 13.09.1933 und der Verordnungen vom 8.12.1933, 15.1.1934 und 16.2.1934 (RGBl. I), wesentlich ergänzt durch zwei im Februar und Juni 1934 erteilte Anordnungen (Dt. Reichsanzeiger Nr. 47 und 148).
2) Erbhofgesetz vom 29.9.1933 (RGBl. I S. 685ff); Durchführungsverordnungen vom 19.10.1933, 19.12.1933 und 27.4.1934.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
03.04.2025, 11:03 MESZ