Johann, erwählter und bestätigter Erzbischof von Trier, belehnt Dietrich, Graf zu Manderscheid, Blankenheim und Virneburg, Herrn zu Schleiden, Kerpen, Kronenburg und Neuerburg, als Mannlehen mit den Dörfern Nachtsheim und Boos mit der Vogtei, Haus, Hof, und aller anderen daran hängenden Obrigkeit, Herrlichkeit, Gerechtigkeit, Zubehör, ausgenommen nur die Appellation und den Recurs in einigen Fällen, die der dritte Vorfahr des Ausstellers mit dem Vater des Belehnten, Graf Dietrich, vertraglich geregelt hatte. (å) Graf Dietrich hat das Lehen in der gebührenden Form empfangen. Er darf ohne Zustimmung das Lehen nicht versetzen, verpfänden, beschweren oder in andere Hände kommen lassen. Falls er ohne männliche Leibeserben stirbt, soll die älteste Tochter das Lehen erhalten, das jedoch rechtlich ein Mannlehen bleiben soll. Sr.: Ausst. Ausf. Perg. - Sg. anh., besch. - Rv.