Anspruch auf Schadloshaltung (Indemnisation) für die Zahlungen der Kläger an den Konvent von St. Nikolaus in Dyck in Höhe von 4000 Rtlr. Die Herrschaft Myllendonk war von der Großmutter des Beklagten 1699 für 190000 Rtlr. gekauft worden, aber sehr bald hoch verschuldet. Zu Beginn des Prozesses sollen Pesch und Weinmark die einzigen unbelasteten Güter des Beklagten gewesen sein. Der Beklagte hatte sie im Namen seiner Mutter erworben. Die dazu notwendigen 2000 Rtlr. hatten Schöffen bei den Konventualen von St. Nikolaus am 1. März 1707 aufgenommen, wobei der Amtmann Koell und die Gemeinde Korschenbroich die Bürgschaft übernahmen. Sittig Herbold verpfändete ihnen dafür den Heyerhof (Heyderhof). Als die Schulden zurückgefordert wurden, zahlte der Graf nicht und Koell mußte für den Betrag aufkommen. Unterdessen soll Sittig Herbold mit über 200000 Rtlr. verschuldet gewesen sein. Die Erben Degroote in Köln ließen sich 1715 wegen einer Forderung von 40000 Rtlr. in die besten Stücke der Herrschaft Myllendonk immittieren. Der Beklagte soll weitere Schulden in Höhe von 20000 Rtlr. bei einer Frau von Feyden und 8050 Rtlr. bei Barbara Hassan gehabt haben. Das Kölner Domkapitel hatte im Jahr 1726 wegen nicht gezahlter „Kaufschillinge“ ein RKG-Urteil über 100000 Rtlr. erhalten. Die Kläger verlangen ein Verbot des Verkaufs von Pesch und Weinmark, bevor sie nicht entschädigt worden sind.