Hans Rößler von Schlier bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm sowie seiner Ehefrau, wenn er eine Leibeigene des Klostes heiratet, und ihren Kindern ein Gut in Schlier verliehen hat. Sein Bruder Klaus hatte es in Hubers Weise besessen und dem Kloster aufgegeben. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas daraus entfremden. An Martini entrichten sie jährlich an Zins und Hubgeld 4 Scheffel Hafer und 4 ß d Ravensburger Maßes bzw. Währung. Sie werden den Abt am Betrieb seines Weihers in Schlier nicht behindern. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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