Die Handlohns-Erhebung auf dem Fall, wenn ein Untertan ein handlohnbares Gut oder einzelnes Grundstück erkauft und solches auf eines seiner Kinder ein Lehen schreiben läßt, auch das Bestehe-Handlohn entrichtet, das zum Lehenträger gestellte Kind aber in der Folge solches Gut oder Grundstücks selbst eigentümlich übernimmt