Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet in Streitigkeiten zwischen den Vettern Bischof Reinhard von Worms, Dieter und Tham (Damen) von Handschuhsheim einer- sowie Graf Philipp zu Nassau-Saarbrücken für sich und als Vormund seines Neffen Graf Johann Ludwigs von Nassau-Saarbrücken und Graf Bernhard zu Leiningen andererseits. Reinhard, Dieter und Dam beanspruchten in den Dörfern Albsheim, Rüdesheim (Rudißheim), Orbis (Erbs) und Morschheim (Morßheim) Frondienst, Atzung und Frevel, die ihre Eltern pfandweise von Graf Emich [= Johann (?)] von Leiningen und seiner Ehefrau Elisabeth von Lützelstein (+) erhalten hätten, wohingegen die Grafen Philipp und Johann ihnen diese Gerechtigkeiten nicht zustehen wollten. Der Pfalzgraf entscheidet mit seinen Räten, dass zukünftig diejenigen aus den Stämmen Sickingen und Handschuhsheim, denen die Zinsgülten und Nutzungen aus den Orten zustehen, dort für ihre Diener oder Knechte Atzung und Verpflegung (futerung) nach üblicher Gewohnheit erhalten. Wenn sie mit je bis zu vier oder fünf Pferden pro Jahr einmal oder durch unglücklichen Zufall (ungeschichten) zwei Mal in eines der Dörfer kommen und dort übernachten, erhalten sie übliche Atzung und Verpflegung. Ansonsten werden die armen Leute von anderen Beschwerden verschont.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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