Im vorinstanzlichen Verfahren hatte Braß in der Folge eines von seiner Frau, Vygen Oß, und deren Verwandten betriebenen Scheidungsverfahrens Rückerstattung von Vermögenswerten, die im Laufe des Verfahrens seiner Frau und deren Kindern aus 1. Ehe zugesprochen worden waren, gefordert. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß diese Forderung abgewiesen wurde. Am RKG nur verfahrensleitende Schriftsätze.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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