Conradus de Benßheim, Kantor der Kirche St. Marie ad gradus Maguntinos, gibt -in erster Linie der mainzischen Geistlichkeit- bekannt, daß er durch die inserierte päpstliche Bulle (StAWt-G Rep. 14 Lade XX Nr. 45 Transsumpt, 4. Mai 1452), die ihm von dem erzbischöflich mainzischen Prokurator M. Conradus Marpurg, dem Vertreter des würzburgischen Klerikers Conradus vom Hane, eingehändigt wurde, zum Exekutor des Urteils ernannt ist, das Hermannus Rosenberg, Decretorum Doctor, Scholaster der Kirche beate Marie ad gradus Maguntinos, als päpstlicher Beauftragter in dem Appellationsprozeß des Johannes Kesseler gegen Conradus vom Hayn um die Pfarrkirche zu Lützelbach gefällt hat (StAWt-G Rep. 14 Lade XX Nr. 42, 1. Juli 1451), in Bestätigung eines Urteils in früherer Instanz, welches nach verschiedenen ihm von dem Erzbischof Theodericus von Mainz übertragenen Kommissionen der Lizenziat des Kirchenrechts und Scholaster zu St. Stephan in Mainz, Johannes Swert, schließlich als Kommissionär des Kardinallegaten Johannes von St. Angeli gesprochen hatte (StAWt-G Rep. 14 Lade XX Nr. 41). Der Aussteller fordert jedermann in aller Form auf, innerhalb sechs Tagen nach Eröffnung dieser Frist und Ersuchen des Conradus vom Hane diesen in die Pfarrei Lützelbach einzuführen, bezw. mit Rat und Tat zu unterstützen. Er bedroht Widerstand mit Exkommunikation und Interdikt und stellt für Gehorsam Absolution in Aussicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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