Streit um Haus Wisch (im Kirchspiel Harpen) und eine Jahrrente von 550 Rtlr. aus den bladenhorstschen Gütern, die Anna von Virmond, Witwe des Grafen Heinrich von Waldeck, statt ihres Erbanspruchs (vgl. dazu RKG 690 (B 1894/5715)) erhalten hatte, sowie um eine weitere Jahrrente von 150 Rtlr., die sie später von der Witwe Virmond zu Bladenhorst gekauft hatte. Die Appellanten betonen, in ihrem Ehevertrag und nochmals in ihrem Testament habe Anna ihrem 2. Mann Kuno von Winneburg ihrem (der Appellanten) Rechtsvorgänger, ihren gesamten Besitz übertragen, der davon nach ihrem Tod auch Possession ergriffen habe, ehe Philipp Arnold von Virmond sich gewaltsam in den Besitz von Haus Wisch gebracht habe. 1684 habe die klev.-märk. Regierung in possessorio zugunsten Kunos von Winneburg entschieden. Obwohl gegen ein solches Possessionsurteil kein Rechtsmittel, sondern nur der Austrag in petitorio zulässig sei, hätten die Appellaten ein langwieriges Revisionsverfahren eingeleitet. Obwohl in diesem Verfahren nur in possessorio verhandelt worden sei, sei das Urteil von 1717 ein petitorisches. Weitere formalrechtliche Einwände gegen Verfahren und Urteil der Vorinstanz. Unter Hinweis auf das vorinstanzliche Revisionsverfahren, gegen das kein Rechtsmittel zulässig sei, bestritten Appellaten und Vorinstanz die Zulässigkeit des RKG-Verfahrens.
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Streit um Haus Wisch (im Kirchspiel Harpen) und eine Jahrrente von 550 Rtlr. aus den bladenhorstschen Gütern, die Anna von Virmond, Witwe des Grafen Heinrich von Waldeck, statt ihres Erbanspruchs (vgl. dazu RKG 690 (B 1894/5715)) erhalten hatte, sowie um eine weitere Jahrrente von 150 Rtlr., die sie später von der Witwe Virmond zu Bladenhorst gekauft hatte. Die Appellanten betonen, in ihrem Ehevertrag und nochmals in ihrem Testament habe Anna ihrem 2. Mann Kuno von Winneburg ihrem (der Appellanten) Rechtsvorgänger, ihren gesamten Besitz übertragen, der davon nach ihrem Tod auch Possession ergriffen habe, ehe Philipp Arnold von Virmond sich gewaltsam in den Besitz von Haus Wisch gebracht habe. 1684 habe die klev.-märk. Regierung in possessorio zugunsten Kunos von Winneburg entschieden. Obwohl gegen ein solches Possessionsurteil kein Rechtsmittel, sondern nur der Austrag in petitorio zulässig sei, hätten die Appellaten ein langwieriges Revisionsverfahren eingeleitet. Obwohl in diesem Verfahren nur in possessorio verhandelt worden sei, sei das Urteil von 1717 ein petitorisches. Weitere formalrechtliche Einwände gegen Verfahren und Urteil der Vorinstanz. Unter Hinweis auf das vorinstanzliche Revisionsverfahren, gegen das kein Rechtsmittel zulässig sei, bestritten Appellaten und Vorinstanz die Zulässigkeit des RKG-Verfahrens.
AA 0627, 699 - B 1903/5725
AA 0627 Reichskammergericht, Teil I: A-B
Reichskammergericht, Teil I: A-B >> 2. Buchstabe B
1717-1721 (1675-1722)
Enthaeltvermerke: Kläger: L[othar] F[riedrich Adam] von Bourscheidt zu Büllesheim und sein Vetter [Franz Damian Wilhelms Sohn] C[aspar Franz Emund] von Bourscheidt zu Burgbrohl als Erben Kunos von Winneburg, (Kl.: Kuno von Winneburg) Beklagter: Erben des Frhr. von Romberg zu Brüninghausen und Bladenhorst (Castrop-Rauxel), vertreten durch Otto Kaspar von Rombergs Witwe P[hilippina] A[dolpha Margaretha] geb. von Neuhof, und die Erben von Ossenbrock, vertreten durch [Klara Sophia] verwitwete von Ossenbrock zu Wisch (Harpen; Bochum), geb. von Waldenheim; und Witwe von Ossenbrock zu Dönhof, als Erben [Philipps und Arnolds] von Virmond, und Konsorten, (Bekl.: Philipp Arnold und Hermann von Virmond, dann ihre Erben: die von Romberg und von Ossenbrock) Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Rudolf Sachs 1717 - Subst.: Lic. A. J. Stephani Prokuratoren (Bekl.): Dr. Franz Adolf Sachsensche 1718 - Subst.: Dr. Joh. Wilhelm Ludolf - Dr. Johann Wilhelm Ludolff 1718 - Subst.: Lic. Joh. P. Thonet Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Kleve-märk. Regierung (Direktor und Geheime Räte) zu Kleve in possessorio, reservato petitorio - 2. Kleve-märk. Regierung (Kanzler und Räte) zu Kleve mit Rat Rechtsgelehrter in revisorio - 3. RKG 1717-1721 (1675-1722) Beweismittel: RKG-Arctiores compulsoriales cum citatione ad videndum se incidisse in poenam simplicibus insertam, gerichtet an die klev. Regierung, 28. März 1718 (82-89). Arctiores compulsoriales zur Herausgabe der Vorakten (222). Beschreibung: 4,5 cm, 222 Bl., überwiegend geb.; Q 1-39, 2 Beilagen, davon 1 prod. 9. Jan. 1722.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:37 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
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- Reichskammergericht AA 0627 (Tektonik)
- Reichskammergericht, Teil I: A-B (Bestand)
- 2. Buchstabe B (Gliederung)