Streit um Haus Wisch (im Kirchspiel Harpen) und eine Jahrrente von 550 Rtlr. aus den bladenhorstschen Gütern, die Anna von Virmond, Witwe des Grafen Heinrich von Waldeck, statt ihres Erbanspruchs (vgl. dazu RKG 690 (B 1894/5715)) erhalten hatte, sowie um eine weitere Jahrrente von 150 Rtlr., die sie später von der Witwe Virmond zu Bladenhorst gekauft hatte. Die Appellanten betonen, in ihrem Ehevertrag und nochmals in ihrem Testament habe Anna ihrem 2. Mann Kuno von Winneburg ihrem (der Appellanten) Rechtsvorgänger, ihren gesamten Besitz übertragen, der davon nach ihrem Tod auch Possession ergriffen habe, ehe Philipp Arnold von Virmond sich gewaltsam in den Besitz von Haus Wisch gebracht habe. 1684 habe die klev.-märk. Regierung in possessorio zugunsten Kunos von Winneburg entschieden. Obwohl gegen ein solches Possessionsurteil kein Rechtsmittel, sondern nur der Austrag in petitorio zulässig sei, hätten die Appellaten ein langwieriges Revisionsverfahren eingeleitet. Obwohl in diesem Verfahren nur in possessorio verhandelt worden sei, sei das Urteil von 1717 ein petitorisches. Weitere formalrechtliche Einwände gegen Verfahren und Urteil der Vorinstanz. Unter Hinweis auf das vorinstanzliche Revisionsverfahren, gegen das kein Rechtsmittel zulässig sei, bestritten Appellaten und Vorinstanz die Zulässigkeit des RKG-Verfahrens.