Konrad [II.], Bischof von Meißen, lässt den öffentlichen Notar kaiserlicher Autorität, Johann, Sohn des Heinrich von Cottbus (natus quondam Heinrici de Kothebus), Kleriker der Diözese Meißen, eine Urkunde über die vom Erstgenannten vorgenommene schiedsrichterliche Entscheidung in einer Streitsache des Kollegiatstifts [St. Petri] in Bautzen (ecclesie Budissinensis) ausstellen. Schon während seiner{1} eigenen Amtszeit als Propst von Bautzen sei ein Rechtsstreit zwischen der Propstei in Bautzen und dem dortigen Dechanten Ruliko entstanden, weil letzterer sich widerrechtlich die dem Propst zustehende kirchliche Rechtsprechung in der Stadt Bautzen und in den zur Bautzener Kirche gehörenden Dörfern angeeignet habe. Er habe deshalb damals einen Prozess bei der Römischen Kurie begonnen, den sein Nachfolger als Propst, Konrad Preuße (Pru<e>ze), fortgesetzt habe. Da der Prozess bei der Kurie nicht vorankam, habe er jetzt, um beiden Parteien weitere Aufwendungen und Mühen zu ersparen, die Sache zur schiedsrichterlichen Entscheidung an sich gezogen. Der Propst Konrad einerseits und der Dechant Ruliko sowie die Kanoniker Heinrich von Porschzin, Ramfold von Polenz (Polenczk), Johann von Kuppritz (Coppricz), Johann Punczelini und Heinrich von Bischofswerda (Bisschofswerde), Küster, für sich und ihre abwesenden Mitkanoniker andererseits hätten ihn als Schiedsrichter anerkannt und geschworen, seinen Schiedsspruch anzuerkennen und nicht anzufechten. Er habe daraufhin mit Einverständnis beider Parteien den 27. März 1373 (presentem diem, que est dominica qua in ecclesia dei cantatur Letare) als peremptorischen Termin für die Verkündung des Schiedsspruchs festgesetzt und folgenden Schiedsspruch verkündet: 1. Die kirchliche Rechtsprechung in Bautzen und in den zur dortigen Kirche gehörenden Dörfern wird dem Propst zugesprochen und dem Dechanten sowie dem Kapitel jedes Recht daran genommen. Auf eine Verurteilung wegen der durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten und der zu Unrecht bezogenen Einkünfte wird verzichtet. 2. Dem Propst oder seinem Stellvertreter (officialem seu capitaneum) steht einer von drei Schlüsseln für das Behältnis (ad capsellulam) zu, in dem die Opfergaben der Gläubigen und die Einkünfte aus Testamenten und Legaten aufbewahrt werden. 3. Die Teilung der Opfergaben ist künftig in Gegenwart des Propstes vorzunehmen, wenn er anwesend ist. Im Fall der Abwesenheit des Propstes ist die Teilung im Haus des Dechanten durchzuführen, jedoch unter Hinzuziehung des Stellvertreters des Propstes (capellano aut officialis prepositi), sofern jener anwesend ist. 4. Wenn das Amt des Dechanten vakant ist, sollen die Kanoniker zur Berufung eines neuen Dechanten im Haus des Dechanten zusammenkommen, sofern jener anwesend ist. Im Fall seiner Abwesenheit kann die Zusammenkunft im Haus des Dechanten oder an einem anderen geeigneten Ort stattfinden. Jedoch sollen auch dann die Rechte der Propstei geachtet werden. 5. Weil die Pfründenbrote (panes prebendales){2} als gemeinsame Einkünfte eingerichtet sind (de communibus sint redditibus instituti), sollen der Propst und die anderen Kanoniker, denen sie zustehen, auch im Fall ihrer Abwesenheit in ähnlicher Weise wie die Anwesenden daran beteiligt werden. 6. Die dem Propst zugeteilten Einkünfte sollen für jenen oder für dessen Stellvertreter (suum capellanum aut officialem) genutzt werden, die der Gemeinschaft zustehenden Einkünfte jedoch für alle Mitglieder des Kapitels. - Falls eidlich auf den Schiedsspruch verpflichtete Personen dagegen verstoßen, wird der Bischof mit allen Mitteln, die das Recht und der vorliegende Schiedsspruch bieten, gegen sie vorgehen. - Siegel des Bischofs und Notariatssignet angekündigt. 1 D. h. des Bischofs. 2 Es handelt sich um die den Kanonikern zustehenden täglichen Rationen von Brot, Wein und Bier. Zu deren Handhabung im Meißener Domkapitel vgl. Kunz v. Brunn genannt v. Kauffungen, Das Domkapitel von Meißen im Mittelalter, Meißen 1902, S. 17 f.

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Sächsisches Staatsarchiv
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