Verfahrensrecht. Der Appellant hatte gegen seinen Bruder Peter Schlaun ein Verfahren um das Erbe des Bruders Franz Schlaun, Kanoniker zu St. Gereon in Köln, geführt, wobei die jül.-berg. Räte 1566 entschieden hatten, daß ihm alle freien und Allodialgüter zustehen sollten, die Lehens- und kurmedigen Güter dagegen geteilt werden sollten. Der Appellant hatte in diesem Verfahren erklärt, Unterlagen, die die Freiheit des Schlaunhofes belegen könnten, derzeit nicht beibringen zu können. Der spätere Beweis war ihm seinen Angaben nach vorbehalten worden. Als er glaubte, beweisen zu können, daß das Gut ursprünglich nicht kurmedig gewesen, sondern von seinem Bruder und dessen Erben nur, um es ihm zu entziehen, dem Kloster Steinfeld kurmedig aufgetragen worden sei, hatten die Räte auf seinen Antrag, Kloster Steinfeld interessehalber zu laden, angeordnet, das Verfahren um die Freiheit des Hofes müsse vor den Gerichten Fritzdorf und Ersdorf (Grafschaft Neuenahr) unter deren Zuständigkeit die Ländereien des Hofes lägen, geführt werden. Das Kloster weigerte sich, sich auf dieses Verfahren einzulassen, so daß die Gerichte Fritzdorf und Ersdorf in contumaciam des Klosters den Freiheitsbeweis als erbracht ansahen. Diese Entscheidung wurde vom Gericht Wadenheim 1574 in 2. Instanz bestätigt. Die als 3. Instanz angerufenen Räte verwarfen die beiden vorinstanzlichen Verfahren als nichtig und erlegten dem Appellanten auf, erneut den Freiheitsbeweis zu führen. Der Appellant sieht dagegen die vorinstanzlichen Verfahren als korrekt geführt an. Die Appellaten bestreiten die Zuständigkeit des RKG. Im Verfahren zwischen den Brüdern sei der Hof als kurmediges Gut festgestellt worden. Diese Entscheidung, ein Possessions-Urteil, sei rechtskräftig geworden, aus beiden Gründen also nicht appellabel. Da zudem nicht das Gut an sich, sondern dessen Qualität strittig sei, die Kurmedigkeit aber kaum mehr als hundert Taler ausmache, werde die Appellationssumme nicht erreicht. Am 15. Mai 1577 erging eine - im Protokoll nur durch die Reproduktion vermerkte - Citatio ad reassumendum gegen die Appellaten, auf deren Nichterscheinen wurde am 28. Februar 1578 auf Rufen gegen sie erkannt. Das Verfahren ruhte 1580 - 1584. Mit Urteil vom 13. Dezember 1586 nahm das RKG Dr. Vaius für eine von ihm unterschriebene und eingebrachte „unförmliche“ und „irrige“ Supplik in Strafe. Zugleich verwarf es die Appellation und bestätigte das Urteil der 3. Instanz. Dem folgen keine weiteren protokollierten Handlungen.