Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz beurkundet die vertragliche Einigung in der Streitsache zwischen Eberhard von Hohenfels, Herr zu Reipoltskirchen, einerseits und Eberhards Ehefrau [Irmgard Greiffenclau zu Vollrads], Kindern und Freunden andererseits, die durch die pfalzgräflichen Räte und Vertreter beider Seiten gütlich aufgesetzt worden ist. Eberhard soll zu Lebzeiten aus den Gülten und Gefällen der Herrschaft Reipoltskirchen je zu Weihnachten und zu St. Johannistag [24.06.] 50 Gulden, zu St. Martinstag [11.11.] 5 Fuder Wein - zur Hälfte des besten, zur Hälfte des gemeinen Weins - sowie zu St. Michaelistag [29.09.] 60 Malter Korn und 20 Malter Hafer erhalten. Diese Geld- und Fruchtgefälle, auf 200 Gulden jährlich geschätzt, sollen nach Worms oder dort, wo Eberhard seine Wohnung nimmt, geliefert werden. Beklagt Eberhard, dass die genannten Gefälle weniger ertragen, sollen Wirich von Daun, Herr zu Oberstein und zu Falkenstein, und Philipp Schenk von Erbach prüfen, ob die Summe von 200 Gulden erreicht wird. Falls Eberhard seine Gefälle vorenthalten werden, soll er Macht haben, die Herrschaft, auch gewaltsam, wieder an sich zu nehmen. Die Mannschaft und Verleihung der herrschaftlichen Lehen, geistlich und weltlich, bleiben Eberhard vorbehalten, dabei soll er keine Neuerung oder Änderung der Lehen vornehmen. Verfallene Lehen sollen einbehalten und nicht neu ausgegeben werden, die Nutzung daran Eberhard zufallen. Verschreibungen und unbezahlte Gülten sollen Eberhard ebenfalls zustehen, dagegen soll er von Schulden der Herrschaft unbelastet bleiben. Haus und Hof zu Worms mit zugehörigen Gefällen verbleiben ihm zur freien Nutzung. Was an Wein- und Fruchtgefällen zu Westhofen besteht, soll zu Zeiten verkauft werden, um damit die Kinder in Klöstern oder Schulen unterzubringen, der Hausrat soll zu Westhofen verbleiben. Eberhards hinterlassene Habe soll ebenfalls an die Kinder fallen. Alle Urkunden, Salbücher, Mannbücher und andere Aufzeichnungen, die die Herrschaft Reipoltskirchen betreffen, sollen zur gemeinsamen Hand bei Wirich von Daun und Wolf Kämmerer genannt von Dalberg, Ritter, - als Freunden der beiden Parteien - gelegt werden. Diese beiden sollen auch Entscheidungen zur Versehung der Herrschaft und Versorgung der Kinder treffen, die von den Parteien ohne Widerrede akzeptiert werden sollen. Der Pfalzgraf verpflichtet sich, beide Parteien in dieser Ordnung zu handhaben und zu schirmen, worum diese ihn gebeten haben. Dafür sollen Wirich von Daun und Philipp Schenk von Erbach als Vertrauensleute des Eberhard von Hohenfels, und Wolf Kämmerer und Johann Greiffenclau von Vollrads als Vertrauensleute der Ehefrau und Kinder die gesamte Herrschaft Reipoltskirchen mit Zubehör innehaben und zum Besten der Herrschaft und ohne Eigennutz verwalten, schirmen und versehen.