Das ksl. Kammergericht bekundet im Namen K. Rudolf II.: Auf Betreiben des Gf. Karl [II.] von Hohenz. und Sigmaringen hat das ksl. Kammergericht auf Grund der ksl. Konstitution von Pfändungen und Gefangenen unterm 30. Apr. 1593 im Namen K. Rudolfs II. Albrecht Schenk von Stauffenberg ein Mandat des Inhalts zukommen lassen: Obwohl Gf. Karl alle forstlichen Oberherrlichkeiten und Gerechtigkeiten in den der Schenken eigentümlichen Gütern zu Willflingen und Egelfingen mit Ausnahme eines geringen, mit Marken ausgezeichneten Oberkeitsbezirks besitze, und auch, wie erfahren worden sei, des Gf. Amtleute und Forstleute alle diejenigen bestraft hätten, die verboten Holz gehauen, gescheitetes und ungescheitetes Holz haben hinwegführen lassen, ohne daß die Schenken sie daran gehindert hätten, habe er, Albrecht Schenk von Stauffenberg, am 28. Apr. [1593] den Untertanen des Gf., Georg Hönlin (auch: Hawlin) von Andelfingen, als dieser nach Sigmaringen gehen wollte, im Dorf Wilflingen mit wohl bewehrten Männern anfallen und ihn ins Gefängnis stecken lassen, weil er nicht weit um Egelfingen Holz abgehauen und hinweg geführt habe und auch etliches gescheitetes Holz, mehr als ihm der Ziegler zu Wilflingen unweit des Erßfeldts zu kaufen gegeben habe, heimgeführt habe; Schenk Albrecht habe sich nur unter der Bedingung bereit erklärt, den gen. Hönlin aus dem Gefängnis zu entlassen, wenn dieser als Strafe 30 fl erlege. Dies sei in der Meinung geschehen, er habe das Recht, Holzstrafen zu verhängen, was doch aber allein Recht des Klägers sei. Dieser bestehe darauf, daß Schenk Albrecht die tätliche Pfändung bleiben lasse und ihm dafür den Prozeß gemacht werde. Der A. gebietet, der Beklagte habe 8 Mark lötigen Goldes je hälftig an die ksl. Kammer und an den Kläger zu bezahlen und müsse sich selbst oder durch einen Anwalt vor dem Kammergericht wegen dieser Angelegenheit verantworten. Der Anwalt des Schenken Albrecht und dann seiner Söhne, Johann Gödelman, hielt der Klage u. a. die folgenden Punkte entgegen: Der Graf und seine Vorderen hätten in den Wilflingen eigentümlichen Gütern niemals Oberherrlichkeiten und Gerechtigkeiten besessen, eine Strafgerechtigkeit hinsichtlich des Abhauens und Wegführens von Holz hätten die Gff. und ihre Vorderen auch nicht gehabt; der Gf. habe sich seit wenigen Jahren unterstanden, ihren gfl. sigmanngischen Lehenbezirk zum Nachteil der Benachbarten zu erweitern und dabei neben der forstlichen auch die hohe Obrigkeit in den wilflingischen Gütern dem Schenken zu entziehen getrachtet; was aber der Schenken Voreltern gehört habe, wollten sie sich nicht entziehen lassen; wegen der höheren Obrigkeit sei 1582 in Riedlingen zwischen den Parteien ein Vertrag (Urkunde von 1582 Jan. 9) geschlossen worden. Ferner gab der Anwalt zu bedenken: Hönlein habe, wie der Gf. selbst bekannt habe, unfern vom Erschfeldt, also auf Wilflinger Grund und Boden, Holz hinweggeführt. Von einer Schmälerung der Rechte des Gf. könne bei der Bestrafung Hönlins somit keine Rede sein. Schließlich sei Hönlin auch nicht des Gf., sondern des Kl. Heiligkreuztal Untertan. Nach Reden und Gegenreden ergeht in Sachen des Gf. Karl von Hohenz. und Sigmaringen gegen Albrecht Schenk von Stauffenberg beklagten tertia mandata der Pfändung des Georg Hönlin betr. folgendes Urteil: Das ksl. Mandat ist aufzuheben und zu kassieren. Die aufgelaufenen Gerichtskosten hat der Kläger zu tragen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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