Philipp, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern, Reichserztruchsess und Kurfürst, lässt einen Urteilsspruch in einem Streit zwischen Schultheiß, Gericht und ganzer Gemeinde zu Böckingen (Beckingen) einerseits und Volmer Lemlin, als Vormund seines Bruderssohns, andererseits wegen eines an der Böckinger Markung angewachsenen Wörts durch sein Hofgericht entscheiden.