Hans Gröber "von Zünhalden" ergibt sich freiwillig, wohlüberlegt und um seines besseren Nutzens willen in die Leibeigenschaft des Junkers Wolf Gremlich von Jungingen zu Hasenweiler und Bettenreute. Der Aussteller erklärt sich einverstanden, dass Junker Wolf und dessen Erben künftig mit ihm und seinen Erben verfahren, "schaffen vnd gebieten", wie mit ihren übrigen Leibeigenen, und verspricht Treue, Gehorsam und Pflichterfüllung gemäß dem Eid, den er seinem neuen Herrn geschworen hat.