(1) W 4053 (2)~Kläger: Johann von der Wipper (ganz selten steht statt dessen: Wippermann), Lemgo, Prokurator des gräflich lipp. Geistlichen Konsistoriums und der gräflich lipp. Audienz, (Kl. zusammen mit seinem Bruder Ernst) (3)~Beklagter: Anna von der Wipper, Witwe Heidmann, Tochter des Hermann von der Wipper, jetzt Lübeck, und Konsorten, nämlich Hartwig von der Wipper, Salzschreiber der Stadt Lüneburg; und dessen Schwestern Gertrud, Ehefrau von Euricius Dedekinck, Pastor an St. Lambertus in Lüneburg; Magdalena, Ehefrau von Mauritius Waltersdorf, Pastor in der Stadt Lüchow, (Bekl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Konrad Fabri 1606 (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Der Appellant beansprucht auf Grund verschiedener, jeweils vor mehreren Zeugen erfolgter Anweisungen des Cord von der Wipper dessen gesamten Nachlaß abzüglich von Legaten, zu deren Herausgabe ihn Cord vor den Zeugen verpflichtet habe, für sich. Er sieht Cord, der bezeugt habe, seinen gesamten Besitz erworben und nicht ererbt zu haben, zu einer solchen Verfügung zu Lebzeiten berechtigt und die Tatsache, daß eine solche gegeben wurde, als hinreichend bewiesen an. Er bestreitet ein grundsätzlich gegebenes Erbrecht von Kollateralerben (Erben, deren Erbrecht sich nicht auf die Abstammung vom Erblasser, sondern auf die Abstammung von einem gemeinsamen Vorfahren gründet), wenn der Erblasser Verfügungen getroffen habe, und daher den Appellaten das von diesen als im gleichen Grade wie er selbst mit Cord von der Wipper verwandt beanspruchte Miterbrecht. Bürgermeister und Rat der Stadt Lemgo hatten 1601 für Anna von der Wipper ein solches Miterbrecht anerkannt und den anderen Appellaten Zeit gegeben, ein entsprechendes Recht zu beweisen. Der Appellant sah und sieht diese Entscheidung durch parteiisches Vorgehen, da der Sohn des regierenden Bürgermeisters Anwalt der Gegenseite war und weitere Personen, die aus anderen Gründen mit ihm (= Appellant) verfeindet seien, mit dem Verfahren befaßt waren, begründet. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß das Hofgericht sein Gesuch, aus diesem Grunde die Ausführung des Lemgoer Urteils zu unterbinden und Mandate gegen die Beteiligten zu erlassen, abwies und insofern dieses Urteil bestätigte. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Hofgericht mit Rat der Juristenfakultät der Universität Heidelberg 1601 - 1603 ( 2. RKG 1606 - 1607 (1601 - 1607) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 9 cm; Bd. 1: 1,5 cm, 60 Bl., lose; Q - 5, 7 - 11, 1 Beil. = Q 7; Aktenstücke teilweise mit Wasserschaden; Bd. 2: 7,5 cm, 345 Bl., geb.; = Q 6*. Lit.: Karl Brenker/Felix Meyer, Stammtafel der Familie Wippermann etwa 1450-1850 in: Lipp. Mitt. 25 (1956), S. 218-247.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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