1326, 10. Indiktion, im 11. Jahr des Pontifikats Johannes' XXII., am 12. November, "que erat crastinum beati Martini episcopi hyemalis", um die dritte Stunde, im Dorfe Lörzweiler ("Lortzwilre"), "in publica via seu platea sub arboribus prope cimiterium ibidem", vor Notar und Zeugen, im Dorfgericht (Johannes "Duphus", Schultheiß, Thilmannus "Putmel", Einwohner ("opidanus opidi") zu Oppenheim, Hennekinus "Damborg" und, Antzo "Haferman", Hübner), verkaufen Ritter Gerhardus von "Slucherin", Hübner zu Lörzweiler ("Lortzwilre"), dem Konradus "Lapicida", Bürger zu Mainz, u.s. Fr. Elisabeth 1 Malter Roggengült Mainzer Maß, fällig aus den Gütern des Ritters in der Dorfmark, zu Erbe. Das Dorfgericht erklärt, daß diese Güter dem Ritter und seiner (abwesenden) Ehefrau zu vollem Recht gehört haben. - Die Käufer schenken - als Schenkung unter Lebenden - ihren Hof zu Lörzweiler ("Lortzwilre") samt Zugehörden (Gärten, Äcker, Wiesen und Weiden) in den Dorfmarken Lörzweiler ("Lortzwilre") und Nackenheim ("Nagheim"), im ganzen mehr als 200 Joch, dem von ihnen gestifteten und errichteten Altar zu Ehren der Apostel Johann Ev. und Jakobus und der hl. Drei Könige zu Mariengreden, zu ihrem und ihrer Vorfahren Seelenheil. Gült: 25 Malter Roggen Mainzer Maß der Präsenz zur Verteilung, 50 Malter Roggen Mainzer Maß dem Altarpriester ("cappellano seu rectori dicti altaris"), fällig zwischen Maria Himmelfahrt und Geburt zu Mainz auf Kosten der Beständer. Nach dem Tod der Eheleute sollen Hof und Güter unverteilt bei einem Erben bleiben. Bei Zinsversäumnis ist der Altarpriester verpflichtet, die 25 Malter Roggengült der Präsenz auf seine Kosten zu liefern, darf jedoch die Güter "uffholen". Die Schenker behalten sich das Recht vor, den Priester zu präsentieren; nach ihrem Tod fällt es an Dekan und Kapitel des Stiftes. - Der Schultheiß übergibt Hof und Güter dem Priester Peter von "Budensheim", Vikar und Beauftragten ("officiatus") des Stiftes, der das Geschenkte den Eheleuten zu Bestand übergibt. - Zeugen: Priester Peter, Pleban in Lörzweiler ("Lortzwilre"), Johannes, Kleriker und Scholar der genannten Eheleute, "Cuntzelinus Fulleschussel", Sohn des Ritters Johannes von Flomborn ("Flamborn"), Heinrich "Schetzelin", Arnoldus "Juckenindiehelle", Siegfried von "Daswilr", Johannes von "Kyren", "stipendiarii" der Stadt Mainz, und Hannemannus Scheidemacher zu Mainz. Um die sechste Stunde kommen die Eheleute im Dorfe Nackenheim ("Nagheim") an; hier verfügen sie, "in publica via y seu platea sub arbore", vor Notar und vorgenannten Zeugen im Dorfgericht (Schultheiß: Werner Rode, Edelknecht ("armiger"), Sohn des Ritters Heinrich Rode; Schöffen: Bertoldus, Sohn des + Johannes, und Baldemarus "Knobelauch") in gleicher: Weiseüber ihre Güter. Unterschrift des kaiserlichen Notars Werner von Essenheim ("Esinheim"), Klerikers der Diözese Mainz.