Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz verkündet einen Spruch seines Hofgerichts im Streit zwischen der Gemeinde Michelfeld einerseits sowie Simon und Volker von Utzlingen (Symon und Volgk Utzlingern), die den Zehnten und Kirchensatz zu Michelfeld innehaben, andererseits wegen des baulichen Unterhalts der Kirche zu Michelfeld. Die Gemeinde meinte, dass nach Kirchenrecht die Zehntinhaber für Reparaturen zuständig seien, die Utzlinger waren anderer Ansicht, da in ihrem Lehensbrief über den Zehnten von dergleichen nicht die Rede sei. Es wird entschieden, dass die Angelegenheit an Graf Philipp von Katzenelnbogen, den Lehnsherrn der Utzlinger, zu weisen ist.