Anspruch auf das Essener Hobsgut Witteringshof. Die Appellanten geben an, ihre Vorfahren seien seit 1445 mit dem streitigen Hof behandigt. Es sei geltendes Recht, daß die Hobsgüter des Stifts Essen nicht geteilt werden dürften und daß, wenn mehrere Personen Anspruch erhöben, der mit den ältesten Ansprüchen das Gut erhalte. Mit dieser Begründung fordern sie Land zurück, das einst zum Witteringshof gehört haben soll, mit dem aber die Appellaten bzw. ihr Vorfahr Matthias Balcke behandigt worden war. Das RKG bestätigte 1607 das Urteil der Vorinstanz.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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