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[Urkunde 1]: Es wird bekundet, dass es zwischen dem Kloster Fulda
und der Grafschaft Ysenburg-Birstein zu Streitigkeiten um den sogenannten
Salzfl...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1711-1720
1713 September 6
Ausfertigung, Papierlibell, vier aufgedrückte Lacksiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehenden 6ten 7bris 1713
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: [Urkunde 1]: Es wird bekundet, dass es zwischen dem Kloster Fulda und der Grafschaft Ysenburg-Birstein zu Streitigkeiten um den sogenannten Salzfluss gekommen ist, der die Grenze zwischen den beiden Herrschaftsgebieten bildet. Es ist dabei an vielen Stellen des Flusses zu Auseinandersetzungen gekommen, besonders dort, wo sich der Fluss gabelt. Der so genannte alte Teil des Flusses wurde stets als Grenze betrachtet. Jedoch haben beide Herrschaften sowohl den rechten als auch den linken Flussarm als Grenze angesehen. Zur Verständigung über den Grenzverlauf sind durch beide Herrschaften bevollmächtigte Kommissare entsandt worden, die im Sinne guter Nachbarschaft folgende Artikel aufgesetzt haben: 1. Es ist ein neuer Grenzstein an der Krümmung eines Seitenarmes des Salzflusses in Höhe der so genannten Bornwiese gesetzt worden, die bisher durch die Herrschaft Ysenburg beansprucht wurde, die aufgrund vorliegender Verträge jedoch eindeutig fuldisches Gebiet darstellt. 2. Eine weitere Steinsetzung wurde in Höhe der Rebsdorfer Mühle und der so genannten Herchenröder Wiese vereinbart, wo eine Insel im Salzfluss die natürliche Grenze bildet. 3. Weiter flussabwärts unterhalb von Rebsdorf ist beschlossen worden, dass fortan der rechte Arm des Salzflusses zur Herrschaft Ysenburg gehört, der Flusslauf dort zur besseren Festlegung der Grenze reguliert werden soll. 4. Es ist vereinbart worden, dass die durch den Fluss versetzte Grenze bei Sotzbach und Oberreichenbach durch einen neuen Grenzstein markiert werden soll. 5. Wegen des so genannten Pfostenwassers ist entschieden worden, dass dieser Nebenarm des Salzflusses ausschließlich auf fuldischem Gebiet fließt. Dem Pfarrer von Ulmbach wurde dieses Gewässer früher als Teil seiner Bestallung zugewiesen. Fisch- und Krebsfang ist dort nur den Ulmbachern bzw. den fuldischen Untertanen erlaubt. 6. Wegen einer weiter flussabwärts gelegenen Wiese, auf die die Herrschaft Ysenburg und das Dorf Ulmbach Anspruch erhoben hatten, ist entschieden worden, dass die Wiese zwar fortan einerseits ysenburgischem Herrschaftsrecht unterstehen, andererseits jedoch ein Lehn des Klosters sein soll, weil sie Teil des Pröscherhofs in Ulmbach ist. Ein Streit um ein nahe gelegenes Weidestück zwischen den Untertanen beider Herrschaften ist durch den Verkauf des umstrittenen Weiderechts (reck) gütlich beigelegt worden. 7. An der Stuppich, einem Zufluß des Salzflusses, haben sich beide Seiten nach Vernehmung und Vereidigung mehrerer Zeugen dahingehend verständigt, dass an diesem Gewässer den Untertanen beider Seiten in Zukunft der Fisch- und Krebsfang erlaubt ist. 8. Zahlreiche Untertanen beider Seiten hatten sich über Wehr- und Grabenbrüche entlang des Salzflusses beklagt, die regelmäßig zu Überflutungen ihrer Äcker und Wiesen geführt hatten und den Fisch- und Krebsfang beeinträchtigten. Klage wurde zudem geführt wegen umstrittener Weiderechte auf den aufgeschütteten Flussinseln und wegen zu hoher Wehre, die den Fischzug behinderten. Die Untertanen beider Seite sind daraufhin aufgefordert worden, sich möglichst ohne obrigkeitliche Eingriffe zu vergleichen. Um Gerechtigkeit beim Fischen zu erreichen, sollen die Abschnitte ober- und unterhalb der Wehre regelmäßig verlost werden. Durch die Setzung eines Pfahls sind diese Abschnitte gekennzeichnet worden. Wegen der Überflutungen soll darauf geachtet werden, dass die Wehre nicht zu hoch gebaut werden; der Bau neuer Wehre wird mit Rücksicht auf die benachteiligten Flusszonen untersagt. Zusätzlich sollen im Frühjahr des Jahres 1714 ausreichend hohe Grenzsteine gesetzt werden, um nach Überflutungen die alte Flussgrenze wiederherstellen zu können. Außerdem soll dann eine ausführliche Beschreibung der Grenzsteine angefertigt werden, die dann sowohl vom Kloster Fulda als auch von der Grafschaft Ysenburg-Birstein unterfertigt werden soll. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigungen. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. und 9. Seite, Rückseite; Siegel: 1. Lacksiegel, 2. Lacksiegel). - [Urkunde 2]: Ausgehend von diesem Grenzrezess, der zwischen dem fuldischen Kommissar Gerlach, Hofrat und Amtsvogt in Uerzell, und dem ysenburgischen Kommissar Vigelius, Rat und Oberförster, ausgehandelt wurde, sind die Vertreter des Klosters Fulda und der Herrschaft Ysenburg-Birstein am Salzfluß von 1714 Juli 17 bis 1714 Juli 19 zusammen gekommen und haben dort endgültig den Fluß als Grenze zwischen den beiden Herrschaftsgebieten festgelegt. Dazu sind zahlreiche Grenzsteine entlang des Salzflusses gesetzt worden. Zudem ist bestimmt worden, dass fortan im oberen Teil des Flusses das Kloster, im unteren die Grafschaft Ysenburg-Birstein das Recht zum Fisch- und Krebsfang besitzt. Es folgt eine genaue Auflistung und Beschreibung der 18 gemeinsam gesetzten Grenzsteine [9.-11. Seite]. Beide Herrschaften bekräftigen, dass damit sowohl ihre als auch die Streitigkeiten ihrer Untertanen am Salzfluss beigelegt worden sind. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: 8. und 9. Seite, 10. und 11. Seite; Siegel: 3. Lacksiegel, 4. Lacksiegel)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Christian Ignatz / Gerlach manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Iohann Ludwig / Vigelius manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Constantinus pr[inceps] abbas Fuldensis]manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Wolfgang Ernst / von Yßenburg manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Christian Ignaz Gerlach
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann Ludwig Vigelius
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Konstantin
Vermerke (Urkunde): Siegler: Wolfgang Ernst von Ysenburg
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: [Urkunde 2]: StaM, Kopiare Fulda: K 445, f. 190r-192r
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.