Wilhelm von Staffel d. Ä. bekundet, dass ihn die Grafen Johann v. Katzenelnbogen und sein Sohn Philipp einerseits und die Grafen Johann und Engelbert, Johann und Heinrich von Nassau und Vianden und Junker Gottfried und sein Sohn Gottfried, Herren zu Eppstein, andererseits gemäß einer Verschreibung auf eine bestimmte Zeit als Obermann eingesetzt haben zur Entscheidung von Streitigkeiten, die zwischen ihnen entstehen möchten. Grunddessen ist er heute in Hadamar gewesen und hat die Beauftragten (frunde) der Katzenelnbogener und der Nassauer gehört wegen ihrer Streitigkeiten über das Präsentationsrecht (kirchgyfft) zu St. Egidien zu Hadamar. Er entscheidet: Nachdem Graf Johann v. K. das Präsentationsrecht zuvor u. jetzt (also zweimal) ausgeübt hat, soll es beim mächsten Male den Grafen von Nassau oder dem, der an ihrer Stelle Hadamar innehat, zustehen, und dann weiterhin durch die Grafen (je zweimal) v. K. und die Grafen von Nassau (je einmal) wechselweise und solange ausgeübt werden, wie sie Hadamar innehaben.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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