Der Kanzler und der Hofrat des Hochstifts Regensburg quittieren im Namen des Bischofs Johannes Theodor [von Bayern] Abt Wolfgang [II. Mohr] von St. Emmeram den Erhalt einer einmaligen Ablösesumme von 12 fl., auf die man sich nach der Neuvermessung einer Wiesmahd in der Hofmark Geisling geeinigt hatte. S: Kanzleisiegel des Hochstifts Regensburg

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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