Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet den Entscheid seines Hofgerichts im Streit zwischen Neidhart Horneck von Hornberg einer- und Schultheißen, Gericht und Gemeinde von Neckarelz, vertreten durch den dortigen Schultheißen Hans Dietz und Nikolaus Pfeffer, andererseits um die halbseitige Wassergerechtigkeit auf einem näher definierten Teilstück des Neckars. Während der Verhörung kommen zur Sprache: die Kirchweihe zu Hochhausen, eine Kundschaft von Otto vom Hirschhorn, Neidhart Hornecks 52 Jahre währender Besitz, eine 18jährige Pfandschaft durch Antonius von Emershofen (+) und ein Lehen des Stifts Weißenburg. Das Hofgericht entscheidet, dass Neidhart die von Neckarelz auf ihrer Seite ungehindert fischen lassen soll, bezüglich deren Fahrt zur Kirchweihe zu Hochhausen ihnen jedoch zu nichts verpflichtet ist. Jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen. Als Hofrichter und Räte werden genannt: Graf Bernhard von Leiningen, Doktor Thomas Dornberg, Doktor Dietrich von Plieningen, Hans der Alte von Wallbrunn, Hans von Venningen zu Neidenstein, Gottfried von Randeck, Hans von Emershofen sowie die vier Meister und Lizenziaten Peter Brechtel, Peter vom Stein von Kreuznach, Philipp Summer, Peter Queich.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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