Berufung gegen ein Kontumazurteil, das dem Appellanten die Begleichung von 6000 Gulden einer 1735 ausgestellten Obligation und 1540 Gulden eines dem Appellaten übergebenen Wechsels von 1734 wie auch der aufgelaufenen Zinsen auferlegte. Der Appellant bestreitet die Zuständigkeit des Gerichts, das den Fall nach seiner Ansicht an die Sulzbacher Regierung hätte abgeben müssen. Er erklärt, daß in seiner Jugend der Sulzbacher „Schutz-Jud“ Lazarus Joseph von ihm „Chartae blancae“ für Geldgeschäfte erhalten habe, die ihm keinen Heller einbrachten, und diese von dem Appellaten der Sulzbacher Regierung schon früher vorgelegten Scheine als nicht rechtmäßig erkannt worden seien.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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