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Schreiben des Rats an Dr. Christoffer Reiffstedt, Prokurator am Reichskammergericht, vom 21. 1. 1570.
Enthält: Vor Jahren hat der Rat den Observantenmönch Johannes de Aquis wegen Ehebruchs gefangen gesetzt. Hiergegen hat die Geistlichkeit (Domkapitel, Geistlichkeit der Kollegialkirchen und gemeiner Klerus) protestiert. Es kam zu einem Rechtsstreit, der aber i. J. 1558 durch einen Vergleich beendet wurde, dem der Bischof zustimmt und den der Kaiser bestätigte. Danach hatte der Rat das Recht, Verbrecher geistlichen Standes zu verhaften, er musste sie dann aber dem Bischof zur Bestrafung ausliefern. Nun hat Lubert zum Kley, Priester des deutschen Ordens zu St. Jürgen, den Ritterherrn Hanxeler während der Hieronymi-Freiheit verwundet. Ein Laie wäre in diesem Falle mit dem Tode zu bestrafen gewesen. Der Rat hat den zum Kley, als er von der Hasenjagd in die Stadt kam, verhaften lassen; gemäß dem Vergleich ist der Täter dem Bischof übergeben worden, der ihn auf das Amtshaus in Wolbeck bringen ließ. Newelinck von der Recke, Komtur des Deutschen Ordens, verlangte vom Rat die Freilassung des Täters, da das Ordenshaus St. Jürgen von der geistlichen Jurisdiktion ausgenommen sei. Als das abgelehnt wurde, erwirkte er beim Reichskammergericht ein Mandatum gegen den Rat. Der Rat bevollmächtigt Dr. Reiffstedt mit seiner Vertretung und schickt ihm 10 R.thaler.