Hans Geyer (Gyer), Bürger zu Hall, bekennt sich zu dem in seinem Streit mit Hans Götz, Bürger zu Hall, um den Burgstall Ramsbach durch Untergänger herbeigeführten Vergleich: Die Marksteine bleiben verbindlich. Der obere Teil nach dem Brunnen zu gehört Hans Götz, der untere Teil dem A. Der Vorhof, der Graben, der Brunnen und der Ablaß des Grabens bleiben ungeteilt. Daran haben Hans Götz zwei Drittel, der Aussteller ein Drittel Anspruch. In demselben Verhältnis sollen sie auch Brücke und Brunnen gemeinsam haben bzw. für deren Baukosten aufkommen. Jeder Partner darf auf seinem Stück bauen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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