Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass Streitigkeiten und Irrungen zwischen Friedrich Fritz, Altbürgermeister zu Speyer, und Erasmus Münch, seinem Landschreiber zu Heidelberg, über Kosten und Schäden bestehen, die Friedrich an die pfalzgräflichen Leute wegen eines Urteils fordert, dessen Vollstreckung der Jordan (+), Ahnherr des Landschreibers, dem Friedrich gegen Hans Reif (Rifen), einst Bürger zu Speyer, gegeben haben soll. Beide Parteien haben vor seinem Hofmeister und seinen Räten dem rechtlichen Austrag vor Georg von Gemmingen, Dompropst zu Speyer, zugestimmt, der sie auf einem abschließenden Rechtstag (entlichen rechten) unter üblichem Ablauf und Verzicht auf Appellation vertragen soll.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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