Der Appellant, (ehemaliger ?) Zöllner zu Orsoy, wirft dem Appellaten, Zollschreiber zu Orsoy, vor, daß er den ihm (= Appellant) gehörenden 2. Schlüssel zu der Zollkiste, in der die Zolleinnahmen aufbewahrt wurden, nachmachen ließ (der Appellant fand einen entsprechenden Schlüssel in dem zu seinem Schlüssel passenden Schloß an der Kiste stecken; Verweis darauf, daß der Appellat als Inhaber des anderen Schlüssels allein Nutzen davon habe und belastende Aussagen des Schloßmachers), und unterstellt ihm, heimlich Gelder aus der Kiste entnommen zu haben. Er verweis auf ein zunehmendes Abrechnungsdefizit, das, da der Appellant in jener Zeit als Zöllner keinen Handel oder Gewerbe getrieben habe und große Teile seines ansehnlichen Besitzes (einzeln aufgeführt) zur Begleichung des Defizits habe verkaufen oder versetzen müssen, nur durch Entnahmen des Appellaten zu erklären sei, der, aus unvermögenden Verhältnissen stammend, in der gleichen Zeit erhebliche Vermögenswerte (einzeln aufgeführt) erworben habe. Die RKG- Appellation richtet sich dagegen, daß ihm nach einer seinen Angaben nach ungenügenden kommissarischen Untersuchung über den nachgemachten Schlüssel untersagt wurde, kriminal- oder privatrechtlich Klage gegen den Appellaten zu führen (seiner Ansicht nach verfahrensrechtlich unzulässig) und ihm zugleich ein öffentlicher Widerruf der Vorwürfe auferlegt wurde. Der Appellant bittet um RKG-kommissarische Zeugenvernehmung ad rei memoriam angesichts des hohen Alters mehrerer Zeugen.