Christiane Louise verw. G. zu Ortenburg, geborene Rheingräfin zu Salm-Rheingrafenstein, und Carl (!), regierender G. zu Ortenburg, vereinbaren, da der G. derzeit nicht im Schloss zu Ortenburg weilt und es nützlich erscheint, den bisher dort geführten Haushalt gänzlich aufzuheben, darum den am 25. August 1801 geschlossenen Vertrag über ihr Wittum in einigen Punkten abzuändern. 1) Der regierende G. verspricht seiner Mutter jährlich als Wittum reichen zu lassen. a) in barem Geld 3000 fl rh, die alle 2 Monate in Raten zu 500 fl aus den eben paraten Einkünften bezahlt werden sollen,. b) an Naturalien als Fourage für 6 Pferde jährlich 63 Scheffel Hafer und 196 1/2 Zentner Heu nebst dem nötigen Stroh, wenn die Witwe in Ortenburg wohnt, wenn sie in Passau wohnt, wird alles dorthin umsonst geliefert, an einem andern Ort wird ihr dagegen Hafer und Heu im jeweiligen landläufigen Preis vergütet;. an Brennholz 150 Klafter oder wenn nicht in natura dafür 2 fl pro Klafter, mithin insgesamt 300 fl jährlich;. Obst und Gemüse in Ortenburg aus der dortigen Gärtnerei unentgeltlich, nach Passau oder sonst wo wird nichts geliefert und nichts in Geld vergütet;. c) der verw. G. steht es frei, wie bisher in ihren Zimmern im Schloss zu Ortenburg zu wohnen und die Küche und das Küchengerät (nach Inventar) zu gebrauchen, ebenso die beiden Zimmer des verstorbenen Hr. G. Rudolph, nämlich die zwei unteren gemalten Zimmer nebst den darinnen befindlichen Möbeln und Betten sowie das nötige Tisch- und Bettzeug ohne Entgelt, das aber zu inventarisieren ist; für Wäsche und Ersatz muss die G. selbst sorgen. 2) Die beiden unvermählten Töchter der verw. G. erhalten aus Gnade anstatt der bisher verabreichten 400 fl für Kost, Wohnung usw. nun zu Handen der G. jährlich 1000 fl in halbjährigen Raten. 3) Das neue Wittum und die neuen Apanagen beginnen mit 1. Sept. d. J. und gelten nur, bis der regierende G. wieder zu Ortenburg einen Haushalt einrichtet, dann tritt wieder der Vertrag vom 25. August 1801 in Kraft. Für die Zeit, da der Haushalt schon aufgelöst ist, d. h. für Juli und August, wird die entsprechende Rate der neuen Vereinbarung gewährt, mithin noch 500 fl nachgezahlt, nicht aber an Naturalien, und auch ihre Dienerschaft muss die verw. G. ab 1. Juli selbst bezahlen. 4) Würde der regierende G. dereinst überhaupt woanders als im Schloss zu Ortenburg seinen Haushalt einrichten, so werden als Wittum jährlich 4000 fl in vierteljährigen Raten und als Apanage für die unverheirateten Schwestern 500 fl gegeben. Sollte sich eine der unvermählten Gräfinnen aber beim Bruder aufhalten wollen, so tritt der Vertrag von 1801 voll in Kraft. 5) Die Vereinbarung darf nicht angefochten werden und wird in 2 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt.; S 1-2: A 1-2.; US: Christiane Louise v G z Orttenbourg, geborene Rheingräfin zu Salm; JKG z Orttenburg.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv