Schreiber erklärt, am Hofrat die Zahlung einer ihm für die Resignation seines Kanonikates am Stift Düsseldorf zugunsten des Sohnes des Vogtes Rickert zugesagten jährlichen Rente von 250 Rtlr., die vom Hauptgericht Düren bestätigt und verbürgt war, von dem Vogt Rickert, Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichtes Düren und dessen Gerichtsschreiber de Saive eingeklagt und ein Urteil zu seinen Gunsten erlangt zu haben. Der Hofrat hatte das Urteil wegen einer von den unterlegenen Beklagten eingelegte Appellation noch nicht zur Exekution ausgesetzt. Diese klagt Schreiber nunmehr ein. Im Zusammenhang mit der zu seinem als eines Geistlichen Unterhalt bestimmten Rente (in qualitate alimentorum) könne nach geistlichen wie gemeinen Rechten eine Appellation keine suspensive Wirkung habe. Der Wetzlarer Agent des Herzogs reichte ein Schreiben ein, das Urteil des Hofrates sei in der Revision beim Geheimen Rat bestätigt worden und werde nunmehr zur Ausführung gebracht.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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