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Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zwischen dem Appellanten und Rheydter Untertanen um Wach- und andere Dienste. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß, nachdem die Rheydter Untertanen Schultheiß und Schöffen der Herrschaft Rheydt in dieser Sache als befangen abgelehnt hatten, auf Anweisung des Herzogs das Hauptgericht Jülich das Verfahren an sich gezogen hatte. Von Bylandt hatte etliche Rheydter Untertanen gefangengesetzt. Der Appellant betont Zuständigkeit und ordnungsgemäße Führung des Verfahrens durch das Rheydter Gericht und bestreitet die Zuständigkeit des Jülicher Gerichtes für seine Untertanen und für ihn ebenso wie die des Herzogs, derartige Anordnungen zu erlassen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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