Die Schulten von Einern Tilman und Hennesken machen bekannt, daß Abt Dietrich, Prior, Kellner, Küster und Kapitel von Werden ihnen auf Lebenszeit zugestanden haben die Hälfte der Eckernnutzung [Eichelmast] in dem Wald Sundern zu Einern. Sie können zu Zeit der Eckernernte so viele Schweine in den Wald treiben wie die Herren des Klosters auch. Die Herren sollen zur Zeit der Eckernmast ihre Schweine in die Höfe der beiden Schulten entsenden, die sie dann auf eigene Kosten hüten und verwahren werden wie ihre eigenen. Die Schulten können ihr Leben lang so viel Brennholz hauen wie sie wollen, und zwar Erlen, Hainbuchen und Birken. Wenn eine der Schulten Räder machen kann, darf er dafür Buchenholz hauen, oder auch einen Knecht dafür verwenden. Sie dürfen kein Holz aus dem Busch verkaufen oder sonst weggeben. Wenn sie Zimmerholz für ihre eigenen Häuser, Scheunen, Zäune oder sonst für ihre Höfe brauchen, sollen sie sich das von einem Diener des Klosters anweisen lassen. Ihnen steht auch das windfällige Holz zu mit Ausnahme jedoch der Bäume, die mit den Wurzeln umgestürzt sind. Nach ihrem Tod haben ihre Erben kein Recht an dem Wald, es sei denn mit Gnade des Klosters. Anwesend waren Roseir Duker, Johann Hugo, Johann tor Borken, Hintze in dem Sipen zu Einern, Friedrich Wolf, Notar, Folpert Schade und Lose zu Kalkofen (Kalckhoven). - Es siegeln Roseir Duker, Jaspar Wanthove, Gogreve zu Schwelm, und Johann Hugo. - Gegeven ... up s. Agathen dage.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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