Zwischen Altvater und Brüdern der 3. Regel des hl. Franziskus des Gotteshauses Bernstein einerseits und den Flecken Gruol und Heiligenzimmern der fürstlich hohenzollerischen Herrschaft Haigerloch andererseits bestand Streit wegen Befreiung von den Kollekten. Das Gotteshaus hatte 1688 beim ersten französischen Einfall und bei der vom Feind abgenötigten Brandschatzung dergleichen Freiheit käuflich erlangt: bei Gruol auf 1 1/2 Mannsmahd Öhmdwiesen am Gossenbach (Anlieger: Matheis Lentz von Weildorf; Hauptgraben; der Bernsteiner Gut; Clemens Flaitz von Gruol) für 35 Gulden und bei Heiligenzimmern auf 2 Mannsmahd Öhmdwiesen am Bach Stunzen (Stunzach) (Anlieger: Sebastian Cotz; Michel Pfister von Weildorf), auf 3 Mannsmahd Öhmdwiesen am Gossenbach (Anlieger: Michel Schellhammer; die Kirchberger Güter; 1 1/2 Mannsmahd Holzwiesen, die Gossenwiese genannt (Anlieger: Gossenbach; Zimmerer Äcker; die Bernsteiner; die Landstraße); 1 1/2 Jauchert Ackers an dieser Holzwiese (Anlieger: Johann Lentz von Heiligenzimmern; die Bernsteiner; Hans Belser von Heiligenzimmern) für 164Gulden Mit diesen Summen hatten die Brüder den beiden Gemeinden ausgeholfen. Diesen Kontrakt hatten beide Flecken wieder aufheben wollen, obwohl dessen 2 Briefe bei der fürstl. Kanzlei ausgefertigt und den Käufern zugestellt worden waren. Seit 1699 bestanden darüber Rechtshändel. - Es kommt zu einem gütlichen Vergleich: Die Brüder verkaufen bzw. überlassen ihre vorgenannten Güter im Bann von Gruol und Heiligenzimmern mit Zustimmung ihres Ordensprovinzials Pater Justin dem Flecken Gruol für 150 Gulden und dem Flecken Heiligenzimmern für 1000Gulden Die Gemeinden akzeptieren diesen Kauf. Die Kaufsumme ist den Brüdern um Pfingsten 1709 zu zahlen. Bis zur Entrichtung der Summe bleibt die Nutzung den Brüdern, denen von ihren anderen am Gossenbach liegenden Wiesen mit Heu und Öhmd die Überfahrt gestattet wird, wenn der darangelegene Bernsteiner Acker nicht brach liegt. Es werden 3 Urkunde ausgefertigt

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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