Schuldforderung über 18500 Rtlr. Hauptsumme. Blaspiel hatte in 1. Ehe am 6. Jan. 1697 Maria Anna, Tochter Johann Arnolds Graf von Schellart zu Gürzenich und Halbschwester des Appellaten, geheiratet, die Haus und Gut Lontzen (Lontzem; Belgien) samt Erbvogtei sowie Gut und Hof Vichamprez (?) (Land von Dalhem; Belgien) mit in die Ehe brachte. Blieben aus dieser Ehe jedoch keine Leibeserben übrig, sollten die Güter - außer dem, was testamentarisch nach § 9 der Heiratsverschreibung vermacht werden würde - an die Halbbrüder der Braut und deren Erben zurückfallen. Wegen der mit diesen Gütern verbundenen Kosten und weil sie Blaspiel zu weit entfernt, seinem Schwiegervater aber besser gelegen waren, hatte er sie diesem am 30. Juni 1703 für 18500 Rtlr. (je 80 alb. köln.) zurückverkauft. Die Summe sollte innerhalb von 4 Jahren gezahlt oder bis zur Zahlung mit 5 % verzinst werden. Am 3. Juli 1705 starb Blaspiels Ehefrau Maria Anna und hinterließ einen Sohn. Da von dieser Summe nur wenig gezahlt wurde, klagte Blaspiel schließlich vor dem jül.-berg. Hofrat gegen seinen Schwager als den jetzigen Inhaber der Güter. Dieser gab eine Schuld von 19130 Rtlrn. zu, verzögerte aber wegen des schwächlichen Zustandes von Johann Moritz’ Sohn Wilhelm Heinrich die Zahlung. Letzterer setzte im Alter von 23 Jahren in seinem Testament 1721 (I 87) seinen Vater zu seinem Universalerben, speziell bezüglich des Heiratsguts seiner Mut-68 ter, ein und starb am 7. Jan. 1722 (III 12). Da er noch nicht volljährig war und im Hause des Vaters gelebt, also noch unter väterlicher Gewalt gestanden hatte, behauptete Schellart, das Testament sei ungültig und das Kapital sei - zumal Johann Moritz wieder verheiratet war und also auch nicht als Leibzüchter in Betracht kam - somit an ihn zurückgefallen. Dies wurde vom jül.-berg. Hofrat (I 76) bestätigt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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