Albrecht, Erzbischof von Mainz (Maintz) und Walther von Cronberg, Administrator des Hochmeistersamts in Preußen (Preussen) und Deutschmeister (Meister teutsch Ordens in teutschen und welschen landen) beurkunden, daß die bislang bestehende Auseinandersetzung (Spen und Irrung) um die Gerichtsbarkeit (Zennt und anderer Oberkait und Gerichtsbarkeit) zu Althausen und Schirm der Gemeinde Althausen (auch des Scutz, Schirms und Schirmhabens) durch eine gütliche Vereinbarung geschlichtet wurde. Die Auseinandersetzung um die Gerichtsbarkeit war anläßlich der Streitsache zwischen Hans Schad und Kunz Weißman, in deren Verlauf Hans Schad ins Gefängnis zu Neuhaus (Newenhaus) gebracht worden war und nach Markelsheim (Marckelshein) gebracht werden sollte, wobei er von dem bereits verstorbenen Max Stumpf, Amtmann zu Krautheim (Crautheim) abgefangen worden war, neu entbrannt. In der in Bischofsheim getroffenen gütlichen Vereinbarung wurde unter anderem festgelegt, daß die A. ihre gegenseitigen Anklagen zurückziehen, daß Walther von Cronberg in Fragen der niederen Gerichtsbarkeit (Zent Oberkait) gewisse Vollmachten erhält, aber daß auch weiterhin die Gerichte des Erzbischofs von Mainz und des Abts von Schöntal in Krautheim und Gunnersdorf in ihrer Zuständigkeit nicht angetastet werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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