Friderich (von Wirsberg 1558 - 1573), Bischof zu Würzburg u. Herzog zu Francken entscheidet in dem Streit zwischen Ludwig, Grafen zu Stolberg, etc. u. Conrad, Hainrich u. Jorg, Grafen u. Herrn zu Casstel, Gebrüdern wegen der Wertheimer Erbschaft u. der Herrschaft Breuberg, sowie wegen fahrender Habe u. Gütern, die Graf Ludwig nach dem Tode des Grafen Michel d. j. von Werthaim, seines Tochtermannes, als des Letzten dieses Stammes u. Namens nach dem Wormsischen Abschied behalten hat. Graf Ludwig hat das Mannslehen daran von den Lehnherrn erlangt, aber die Castel haben an den Erblehen u. Eigentum ein Sechstel als Erbe gefordert, nach dem Wormsischen Abschied (dessen Datum lautet: Wormbs den letzten Augusti 1556). Außerdem verlangten die Castel: 2000 fl. Worms aus der Wertheimer Erbschaft laut des 1536 durch weiland Schenck Conrad, Herrn zu Limpurg errichteten Vertrages, ferner Vorlegung der Urkunden u. Akten über die Herrschaft Breuberg, das Dorf Remlingen u. die Grafschaft Wertheim, sowie 2 Inventarien, die nach des alten Grafen Michaels Tod durch des jungen Grafen Michels Vormünder angelegt wurden, damit die Castel daraus die Eigen- u. Lehengüter unterscheiden könnten. Dazu forderten sie ein Verzeichnis aller nach Graf Michels des alten Tod vorhandenen Schulden, damit sie sich entschließen könnten, ob sie die Erbschaft antreten sollten oder nicht; ferner Einsetzung in die Erbgüter, Haus u. Herrschaft Breuberg u. das Dorf Remlingen, soweit ihr Sechstel reicht. Endlich forderten sie die Errichtung eines Burgfriedens für Breuberg. An diesem Tag zu Wirtzburg sind nun anwesend Ludwig von Stollberg, Heinrich u. Jorg zu Castel. Bischof Friderich entscheidet wie folgt: 1.) Die Castel haben sich wegen ihres halben Sechsteils an Schloß u. Herrschaft Breuberg, das sie auf dem Erbensischen Teil haben, sowie wegen des Sechsteils am Dorfe Remlingen durch Vermittlung des Herzogs Christoff zu Wirtenberg zu Stutgart mit den Erpach verglichen. Daran soll Graf Ludwig nichts ändern u. sie im Besitz nicht hindern. 2.) für die 800 fl. jährlicher Gült, die den Castel entsprechend ihrem Sechsteil gebührt, will ihnen Graf Ludwig zu Königstein am Montag, den 13. November eigentümlich erblich einräumen: Das Dorf Billingshausen. das Dorf Oberaltertheim u. Underalterthaim, ferner den 8. Teil am Dorf zum Gossmanssdorff mit allem Zubehör wie Wein, Weide, Fischerei, Jagd u. Gültung, wie das die Wertheim bisher innehatten. Doch soll jedes Dorf in der Zent verbleiben, in der es von alters her ist. Auf diese Dörfer sollen Königstein 500 fl. fränkischer Landeswährung verschreiben. Dazu soll Graf Ludwig den 3 Brüdern zu Castel für 200 fl. jährlicher Nutzung erblich überantworten, die 2 eigenen Holzmühlen zu Remlingen. Was die obengenannten Dörfer mehr als 500 fl. soll hinzugeschlagen werden. Was außerdem noch mangelt an den 200 fl., dafür soll Graf Ludwig den 3 Brüdern 30 fl für 1 fl. Gült am künftigen Neujahrstag zu Wirtzburg in fränkischer Landeswährung bezahlen. Tut er das nicht, so muß er ihnen dafür Bettingen u. Lindelbach mit allen Nutzungen einräumen, bis er diese Orte durch obige Zahlung auslöst, was dann 1/4 Jahr vor Petri Cathedra angekündigt werden soll. Die Lösung muß aber innerhalb der 10 kommenden Jahre geschehen, geschieht sie nicht, so verfallen die Pfänder. Bringen die Dörfer mehr ein, als zu Ergänzung nötig ist, so muß Castel das Mehr herausgeben; bringen sie weniger ein, so muß Königstein den Fehlbetrag ersetzen. Kündigt Königstein, ohne zu zahlen, so muß es Schadenersatz leisten oder andere Pfänder verschreiben. Für den 13. November sollen beide Teile aus den Registern u. Rechnungen der letzten 10 Jahre alle Gefälle u. Nutzungen ausziehen lassen u. daraus die Einkünfte eines Durchschnittjahres aufstellen. Können sich die Parteien nicht darüber vergleichen, so soll jeder Teil einen erfahrenen Adeligen aufstellen, der nebem dem Bischof als dem Obmann ebenfalls ein Durchschnittsjahr festlegt. Was sie dann bestimmen, dabei soll es bleiben. Zu dem festgesetzten Tag soll jeder Teil seinen Adeligen gleich mitbringen, auch der Bischof will einen edlen "verständigen" Rat bringen. Streitigkeiten wegen der unbesetzten u. unbeständigen Gefälle, welche sich bis Etscheidungstermin ergeben würden, sollen ebenfalls die drei Schiedsmänner schlichten. Gibt Königstein das Versprochene nicht heraus, so kann Castel es mit Gewalt nehmen, u. der Bischof wird Unterstützung hinzu leisten. 3.) Soll Königstein am oben bestimmten Tag alle "Rotel, Urbar, Register und andere schriftliche Gewaname", die auf obiges Bezug nehmen, an Castel ausliefern. 4.) Castel soll mit der Wertheimer Schuld nichts zu tun haben. 5.) Dagegen verzichten die Castel für sich u. ihre Erben auf den andern halben Sechsteil, die sie an der Herrschaft Breuberg auf dem Konigstainischen oder Epsteinischen Teil u. dem Pfandschillig hatten, desgleichen auch ihre weiteren Ansprüche an die Grafschaft Werthaim wie auf die 2000 fl. Voraus nach dem Limpurgischen Vertrag u. die Forderung betr. der 2 Dörfer Uttingen u. Helmstadt samt allen Zubehör, die zur Grafschaft Wertheim gehören. 6.) Die gegenseitigen Schmähungen nehmen die beiden Parteien zurück, die Schmäh. u. Streitschriften hat der Bischof gesammelt u. vernichtet. Der Vertrag soll dem Kaiser zu Bestätigung vorgelegt werden. Für fernerhin entstehende Streitigkeiten soll der Bischof Fürsprecher sein; kann er einen Entscheidung nicht herbeiführen, so soll den Parteien der Weg zum ordentlichen Gericht freistehen. Da die Dörfer Billingshausen, Ober- u. Nider- Alterthaim Würzburger Lehen sind, gibt der Bischof mit Einwilligung Wolf Dietrichs von Hutten, des Dechants u. des Kapitels aus dem Lehensverhältnis frei u. dem Grafen zu Castel zu Eigen. Jede Partei erhält eine Vertragsausfertigung. Wolf Dietrich von Hutten, Domdechant u. das Kapitel geben ihren Konsens.