Hans von Gemmingen reversiert gegenüber den Pfalzgrafen Otto d. Ä. und Otto d. J. von Mosbach, die ihm mit inserierter Urkunde von 1458 Januar 4 erlaubt haben, das Schloss Minneberg von Dieter von Venningen und dessen Ehefrau Margrethe von Handschuhsheim einzulösen, dass er den genannten Pfalzgrafen und ihren Erben jederzeit den Wiederkauf dieses Schlosses um 2.300 Gulden gestatten wird.