Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Bürgermeistern, Rat und Gemeinde zu Lambsheim (Lamßheym) einerseits und Schultheißen, Gericht und Gemeinde zu Weisenheim am Sand (Wyßheim), seinen Angehörigen, etliche Irrungen um den Weidegang und Viehtrieb in den Gemarkungen zu Eyersheim (Eygerßheym) und Weisenheim gehalten haben, die seine Räte nach Verhörung beider Parteien zum heutigen Tag entschieden haben. Es folgen Bestimmungen des Entscheids, u. a. zur Hege und Umfriedung der Äcker, zu Viehtrieb und Schäden durch entlaufenes Vieh, zum Weidegang "im stupfell feld", zu Einigung und Rüge, zum Verbot der Weingärten mit Ausnahme von Martini bis Fastnacht, zur Setzung von Marksteinen mit pfalzgräflichem Wappen sowie zur Hinterlegung eines von Arnold von Böhl (Buhel) und Balthasar von Weiler aufgerichteten Vertrags in der Kanzlei zu Heidelberg. Dieser Entscheid soll den vormals ergangenen Verträgen unschädlich sein, beide Parteien erhalten eine Ausfertigung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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