Anspruch auf einige zu Dreiborn liegende Güter aus der Hinterlassenschaft der 1546 verstorbenen Catharina Volquin, die nach dem Tod ihres Mannes als kinderlose Witwe in ihrem Testament die Appellanten als Erben bestimmt hatte. Catharina Volquin hatte sich schon vorher um den Schulbesuch ihres Nachbarskindes Hermann Sturm gekümmert. Ihr Bruder Johann Volquin hinterließ sein Erbe dem Spital zu Schleiden. Die Appellaten machten aufgrund ihrer Verwandtschaft Ansprüche geltend und fochten das Testament an. Die Berufung an das RKG richtet sich gegen einen Beschluß, der das Testament nicht anerkannte und die Güter den Appellaten zuwies. Ein RKG-Urteil vom 24. März 1561 spricht die Appellaten von der Klage frei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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