Herzog Wilhelms von Jülich Berg bekennt, daß die von Ritterschaft und Städten des Herzogtums Jülich freiwillig und ohne Verpflichtung bewilligte Bede zur Deckung der großen, durch das Lager vor Thomberg sowie den Zug des Karls des Kühnen, Herzog von Burgund, nach Neuss veranlaßten Schäden verwendet werden soll. - Weiterhin wird bestimmt, daß bei einem tödlichen Unglücksfall, bei dem jemand unter einen Wagen geraten ist, oder bei Todesfällen und Schäden an Gütern im Zusammenhang mit Wasser, die Untersuchung durch den jeweiligen Amtmann geschehen [und ihm dafür weder gebrüchtet noch andere Zuwendungen erfallen] soll.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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