Bürgermeister, Schöffen und Rat beider Städte Herford befreien die geistlichen Jungfrauen Mutter und Susteren des Süsternhauses uppe deme Hollande zu Herford von allen städt. Abgaben und Lasten (schot, wakens, wakegeldes, steyngeldes, mollencize vnde allerleye burlike dinghe) für ihr Wohnhaus und Grundstück mit Zubehör und erlauben, dort zu walken und Futter- und Kleiderstoffe selbst zu machen, aber nur am Stück zu verkaufen, ohne Abgaben (burlike dinge). Sie müssen die Bürger gegen Entgelt mitwalken lassen und in Notfällen die gleichen Abgaben leisten wie die anderen geistlichen Institutionen der Stadt. Die dafür bezahlten 200 oberländ. rhein. Gulden kurfürstl. Münze wurden zum Nutzen der Stadt angelegt. Bei Widerruf werden die 200 Gulden auf Michael zurückgegeben nach Ankündigung zwischen Ostern und Pfingsten. Die Süstern dürfen keine Erbgüter in der Stadt oder Feldmark erwerben ohne Zustimmung der Aussteller und müssen auf Rechtsbehelfe verzichten. Datum ... ipso die decollationis beati Johannis Baptiste.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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