Appellationis Auseinandersetzung um Besitz an einem Hof
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(1) 0799
Wismar F 26 (W F 1 n. 26)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 06. 1. Kläger F
(1649-1682) 01.05.1682-25.02.1684
Kläger: (2) Brandanus Frohe, Fischer und Bierschenk zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Christoph Voigt für sich und seine sämtlichen Miterben des verstorbenen Bürgermeisters Caspar Voigt (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Adam von Bremen (A & P) Bekl.: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P)
Fallbeschreibung: 1674 hat Bürgermeister Voigt den Fischerhof für 860 Mk. lüb. vom Bruder des Kl.s gekauft und Kl. erlaubt, dort zu fischen und Bier auszuschenken. Sobald Kl. dazu in der Lage wäre, sollte er laut mündlicher Absprache den Hof zurückkaufen dürfen. Beim Tode Voigts bestehen dessen Erben auf eigener Nutzung des Hofes und erlauben Kl. die Rückkehr nicht. Das Ratsgericht bestätigt diese Ansicht gemäß den schriftlich vorliegenden Verträgen, spricht Bekl. den Hof zu und verurteilt Kl. zur Zahlung der Prozeßkosten. Kl. bietet an, einen Eid zu leisten, daß Voigt den Hof ihm zu gute" gekauft habe und bittet um Korrektur des Ratsgerichtsurteils. Das Tribunal fordert am 26.05. die Akten der Vorinstanz an und erhält sie am 12.06. Am 22.06. trägt Kl. weitere Beweise vor, am 30.10.1682 bestätigt das Tribunal das Urteil der Vorinstanz, läßt aber Kl. den Beweis offen, daß 1674 andere Interessenten mehr für den Hof geboten hätten als Voigt und er den Zuschlag nur wegen des Angebots erhalten habe, Kl. dort wirtschaften zu lassen. Am 20.01.1683 legt Kl. Verhörartikel für Zeugenbefragung vor und erbittet Benennung eines Kommissars zur Beweisaufnahme. Am 26.01. beauftragt Tribunal Protonotar Westphal., am 16.04. übergibt Kl. den Rotulus, der am 02.05. eröffnet wird. Am 19.06. erbittet Kl., Bekl. zu vereidigen, am 22.06. fordert das Tribunal Bekl. zur Erwiderung auf. Am 08.08. weisen Bekl. die Beweise zurück und beharren auf der Stadtbuchschrift. Das Tribunal fordert Kl. am 01.09. zur Antwort auf, die am 12.10. eingeht. Am 07.11.1683 legen Bekl. weitere Beweise vor, am 28.01.1684 bestätigt das Tribunal das Ratsgerichtsurteil, erläßt Kl. aber die Prozeßkosten.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1682 2. Tribunal 1682-1684
Prozessbeilagen: (7) von Notar Christoph Koch aufgenommene Appellation vom 04.02.1682; Ratsgerichtsurteil vom 01.02.1682; Stadtbuchschrift von Galli 1674; Aussage Cord Häses über Verkauf des Hofes (o.D.); von Notar Johann Helmke aufgenommene Zeugenaussage des Nehls Jarnsen vom 09.10.1681; Quittung über Auszahlung der Kaufsumme aus Verkauf des Fischerhofes an Frohes Gläubiger vom 04.02.1675; Kaufvertrag über einen Acker zwischen den Witwen Adam Meinckes und Christoph Frohs vom 28.02.1667; Quittung des David Gronow über empfangene Kaufsumme von Christoph Froh vom 27.07.1649; von Pedell J.E. Ries aufgenommene Übergabequittung eines Tribunalmandates vom 09.10.1682; Verhörartikel für Cort Häse; Kommissionsbericht des Protonotars Westphal vom 16.04.1683; Schreiben der Bekl. an Westphal (o.D.); Protokoll des Zeugenverhörs vom 31.03.1683; Prozeßvollmacht der Bekl. für Dr. Gerdes vom 04.08.1683; Supplik der Gebrüder Brandanus und Gabriel Froh an den Rat vom 26.04.1673 und dessen Antwort vom 28.04.1673
Beklagter: Christoph Voigt für sich und seine sämtlichen Miterben des verstorbenen Bürgermeisters Caspar Voigt (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Adam von Bremen (A & P) Bekl.: Dr. Henning Christoph Gerdes (A & P)
Fallbeschreibung: 1674 hat Bürgermeister Voigt den Fischerhof für 860 Mk. lüb. vom Bruder des Kl.s gekauft und Kl. erlaubt, dort zu fischen und Bier auszuschenken. Sobald Kl. dazu in der Lage wäre, sollte er laut mündlicher Absprache den Hof zurückkaufen dürfen. Beim Tode Voigts bestehen dessen Erben auf eigener Nutzung des Hofes und erlauben Kl. die Rückkehr nicht. Das Ratsgericht bestätigt diese Ansicht gemäß den schriftlich vorliegenden Verträgen, spricht Bekl. den Hof zu und verurteilt Kl. zur Zahlung der Prozeßkosten. Kl. bietet an, einen Eid zu leisten, daß Voigt den Hof ihm zu gute" gekauft habe und bittet um Korrektur des Ratsgerichtsurteils. Das Tribunal fordert am 26.05. die Akten der Vorinstanz an und erhält sie am 12.06. Am 22.06. trägt Kl. weitere Beweise vor, am 30.10.1682 bestätigt das Tribunal das Urteil der Vorinstanz, läßt aber Kl. den Beweis offen, daß 1674 andere Interessenten mehr für den Hof geboten hätten als Voigt und er den Zuschlag nur wegen des Angebots erhalten habe, Kl. dort wirtschaften zu lassen. Am 20.01.1683 legt Kl. Verhörartikel für Zeugenbefragung vor und erbittet Benennung eines Kommissars zur Beweisaufnahme. Am 26.01. beauftragt Tribunal Protonotar Westphal., am 16.04. übergibt Kl. den Rotulus, der am 02.05. eröffnet wird. Am 19.06. erbittet Kl., Bekl. zu vereidigen, am 22.06. fordert das Tribunal Bekl. zur Erwiderung auf. Am 08.08. weisen Bekl. die Beweise zurück und beharren auf der Stadtbuchschrift. Das Tribunal fordert Kl. am 01.09. zur Antwort auf, die am 12.10. eingeht. Am 07.11.1683 legen Bekl. weitere Beweise vor, am 28.01.1684 bestätigt das Tribunal das Ratsgerichtsurteil, erläßt Kl. aber die Prozeßkosten.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1682 2. Tribunal 1682-1684
Prozessbeilagen: (7) von Notar Christoph Koch aufgenommene Appellation vom 04.02.1682; Ratsgerichtsurteil vom 01.02.1682; Stadtbuchschrift von Galli 1674; Aussage Cord Häses über Verkauf des Hofes (o.D.); von Notar Johann Helmke aufgenommene Zeugenaussage des Nehls Jarnsen vom 09.10.1681; Quittung über Auszahlung der Kaufsumme aus Verkauf des Fischerhofes an Frohes Gläubiger vom 04.02.1675; Kaufvertrag über einen Acker zwischen den Witwen Adam Meinckes und Christoph Frohs vom 28.02.1667; Quittung des David Gronow über empfangene Kaufsumme von Christoph Froh vom 27.07.1649; von Pedell J.E. Ries aufgenommene Übergabequittung eines Tribunalmandates vom 09.10.1682; Verhörartikel für Cort Häse; Kommissionsbericht des Protonotars Westphal vom 16.04.1683; Schreiben der Bekl. an Westphal (o.D.); Protokoll des Zeugenverhörs vom 31.03.1683; Prozeßvollmacht der Bekl. für Dr. Gerdes vom 04.08.1683; Supplik der Gebrüder Brandanus und Gabriel Froh an den Rat vom 26.04.1673 und dessen Antwort vom 28.04.1673
Akten
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
29.10.2025, 11:28 AM CET