Kurfürst Philipp von der Pfalz und Graf Eberhard von Württemberg der Ältere veranlassen, nachdem sie mit ihren Räten zu Maulbronn zusammengekommen sind, in gegenseitigen Konflikt- und Streitpunkten das folgende Vorgehen: Der Deutschmeister Reinhard von Neipperg (Nipperg), wird zum gemeinsamen Obmann bestimmt, der sich zu Sonntag Cantate abends (zu nacht) [= 30.4.1480] zu Maulbronn einfinden und die Sache am Folgetag anhören soll. Ihm stellt jeder zwei seiner Räte als Beisitzer bei, die einen Schreiber mitbringen sollen. Frühere Kundschaften sind mitzubringen, weitere sollen zugelassen werden. Sollte dies nicht rechtzeitig möglich sein, können Ritter oder Edelleute vor Gericht mit einem Eid unter ihrem Siegel bezeugen. Die Mehrheitsentscheidung des Schiedsgremiums gilt ohne weitere Appellation. Bisher nicht mitgeteilte Streitpunkte sollen übersandt und gleichermaßen mitgeteilt werden. Die Räte sollen mit genügend Vollmacht ausgestattet werden, dass es keinen Verzug gibt. Gestorbene oder verhinderte Beisitzer sollen ersetzt werden. Bei Kundschaften an den Abt von Maulbronn sollen die Hintersassen des Pfalzgrafen und des Grafen die Wahrheit sagen und dafür von Eiden und Pflichten gegenüber ihren Herren befreit sein. Abt Johann von Maulbronn beurkundet seine Zustimmung zu dieser Abmachung. Im Vorfeld gab es bereits eine Abrede zwischen beiden Ausstellern zu Heidelberg am 10.1.1476 sowie alte und neue Streitigkeiten zwischen Graf Eberhard einer- und Abt Johannes und dem Kloster Maulbronn andererseits sowie Maulbronn berührende Streitigkeiten, die durch Pfalzgräfin Mechthild - Base, Mutter und Vatersfrau (gevatter frauw) der Aussteller - geschlichtet worden sind, wie eine Veranlassung zu Rottenburg (Rotenberg) am Neckar vom 22.9.1470.