Der Kurfürst übersendet dem Hofrat drei vom Geheimen Rat Fumetti eingeschickte kaiserliche Patente in Betreff des Ausführens von Gold und Silber, dann gegen unterhältige hanau-lichtenbergsche, ferner gegen die sayn-altenkirchischen und wied-runkelschen Münzen (die drei Patente siehe unter den kurkölnischen Münzedikten d. d. 4. und 27. März 1760). Der Hofrat soll sich gutachtlich äußern, ob es zweckmäßig wäre, diese Edikte zu publizieren. Ferner übersendet ihm der Kurfürst zur weiteren Kenntnisnahme behufs Feststellung eines neuen Münzfußes das oberrheinische Kreis-Konklusum d. 17. April 1755 gemäß dem Deputations-Gutachten d. 3. April 1755 (siehe Nr. 851). Endlich liegt auch zu demselben Zweck die österreichisch-bayerische Konvention d. 2. September 1753 bei, in welcher sowohl die Grundsätze des 20-fl.-Fußes ausgesprochen sind, als auch in Betreff der österreichischen und bayerischen Münze besondere Zugeständnisse gemacht werden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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