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Zinsleistung. Die Appellatin hatte einen seit langen Jahren nicht gezahlten Zins von 8 1/2 Sestern Hafer jährlich vom Appellanten unter Berufung auf ein Ahrweiler Register, dem zufolge der Vorfahr des Appellanten, Otto Ludwig von Blanckart, diese Schuld 1684 bestätigt haben sollte, eingeklagt. Der Appellant macht Formfehler bei der Untersuchung des Registers geltend. Er erklärt ferner, Blanckart habe das Register nicht als Schuldner, sondern als damaliger Vogt zu Ahrweiler unterschrieben. Die Appellatin habe nicht den Beweis geführt, daß er im - alleinigen - Besitz des Landes, von dem der Zins laut Register gegeben werden sollte, sei. Jeder eventuelle Anspruch sei zudem durch die langjährige Nichtzahlung erloschen. Die Appellatin wendet Nichtzuständigkeit des RKG wegen Nichterreichens der Appellationssumme ein, da das Stück, von dem der Zins gegeben werden müsse, insgesamt nicht einmal 200 Rtlr. wert sei. Der Appellant bat mehrfach um Terminverschiebung, da er Unterlagen aus dem Blanckartschen Nachlaß noch nicht erhalten habe. Mit Urteil vom 1. Juli 1737 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz und erlegte dem Appellanten die Prozeßkosten auf. Um deren Begleichung wurde im folgenden verhandelt. Am 1. September 1741 erließ das RKG Executoriales an die Vorinstanz bezüglich der moderierten Gerichtskosten der Appellatin.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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