Peter von Riedern verkauft Grafen Johann zu Wertheim für 615 fl. seinen Halbteil an dem Schlosse zu Riedern und seinen Anteil zu Boxtal, an dem kleinen und großen Zehnten zu Diebur, an dem Zehnten zu Irsheim und an dem Hof zu Guggenberg mit der Gülte auf der Wiese undir der Eichehart, mit Gerichtshoheit, vorbehaltlich des Wiederkaufsrechtes auf 10 Jahre bei monatlicher Aufkündigung. Bis der Graf von Erzbischof und Stift von Mainz über den Anteil am Schloß Riedern einen Lehensbrief hat, sollen ihn der Verkäufer und sein Sohn zu Treuhanden tragen. Sterben der Verkäufer und seine Erben noch vor der Belehnung, so tritt Endres von Riedern mit seinen Erben als Treuhänder ein. Geht Schloß Riedern dem Grafen verloren, so hat der Verkäufer mit seinen Erben für seine Rückeroberung einzutreten. Gelingt dies nicht, so haben sie dem Grafen gegenüber keinen Anspruch mehr darauf und bekommen bei Lösung der Güter 65 fl. dafür abgerechnet. Anstelle der von der Grafschaft Wertheim lehnrührigen Stücken zu Diebur und Irsheim läßt Verkäufer dem Grafen seinen Anteil an dem Hof zu Wolferstetten, an den Gütern zu Riedern und Guggenberg -ausgenommen das Gericht- und seinen Anteil am Gericht zu Steinbach zu Mannlehen auf, bis er nach Wiederkauf jene wieder empfängt. Für Anerkennung des Verkaufs durch seinen Sohn Peter bei Eintritt von dessen Volljährigkeit stellt Verkäufer Bürgen, die auf Mahnung innerhalb 8 Tagen mit je einem Knecht oder einem Pferd in einer offenen Herberge zu Wertheim bis zur Anerkennung Einlager zu leisten haben. Abgegangene Bürgen sind auf Mahnung innerhalb 4 Wochen zu ersetzen, widrigenfalls Einlager eintritt.